Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Maßgabe desselben ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im bezeichneten 
Maximalbetrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung des im Artikel 1 gewährten Anlehenscredites zu be- 
schaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der im genannten Artikel bezeichneten Bahnlinten und 
Bahnhofbauten an hat die Verzinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisen- 
bahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
  
Gesetz, den Mehrbedarf für einige theils im Baue vollendete theils noch in der Ausführung 
begriffene Staatsbahnen betr. 
(udwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
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