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Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1869,
die pfälzischen Eisenbahnen betreffend, eingeräumte Gewährleistung eines jährlichen Zinsertrages
bis zu 4½ Procent «
s)fürdasaufdenMaximalbetragvon12«000,000fl.'festgeietzteBau-undEinrich-
tungscapital zur Herstellung einer Eisenbahn von Landau in der Richtung von Pirma-
sens nach Zweibrücken, sowie eventuell zur Fortsetzung derselben nach Saargemünd,
behufs Bestreitung des erforderlichen Mehraufwandes und Herstellung der auf reichs-
ländisches Gebdiet fallenden Anschlußstrecke durch die pfälzischen Bahnen auf den Maxi-
malbetrag von 15/620,000 fl.,
b) für das auf den Marimalbetrag von 2.500,000 fl. festgesetzte Bau= und Einrichtungs=
capital zur Herstellung einer Eisenbahn von Landau nach Germersheim, sowie eventuell
zum Anschlusse an das badische Bahnnetz im Falle der Herstellung einer festen Eisen-
bahnbrücke über den Rhein bei Germersheim
auf den Betrag des hiefür erwachsenden Mehraufwandes auszudehnen.
Artikel 2.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn von
Berbach nach den bei Neunkirchen gelegenen Kohlengruben für ein Bau= und Einrichtungscapital
im Maximalbetrage von 830,000 fl. einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Procent vom
Tage der Vollendung und Eröffnung dieser Bahn an bis zum 31. December 1904 zu gewähr-
leisten, oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4½ pro-
centigen Zinse des festgesetzten Bau= und Einrichtungscapitales entsprechenden Größe sicher
zu stellen.
Artikel 3.
Zum Zwecke der Betheiligung der pfälzischen Bahnen an der Subventiontrung der Gott-
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