Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

2. 33 
Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen Münzen gleich- 
gestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Ein- 
lösung derselben findet nicht statt. 
g. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und 
Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes- 
staaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zah- 
lungsmittel sind, nach dem in den S#. 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. 
Landessilbermünzen umgewechselt. 6 
Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen Kassen weder in 
Zahlung noch zur Umwechslung angenommen. 
g. 3. 
Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabei vermerkten 
festen Werthverhältnisse: 
preußische Friedrichsd'orgn 5ö hlr. 20 Sgr., 
kurhessische Pistolen zu. .. 5 „ 20 „ 
württembergische, badische, Großherzoglich hesfische gehn— 
und Fünf-Guldenstücke zu. .. . ... 10 Fl bezw. 5 Fl. — Kr., 
württembergische Dukaten (Prägung seit 1840) 5 " 45 „ 
badische Dukaten (Prägung sein 1837, see * 
dukaten) .. 5"„ 35 „ 
badische 500-Kranherstäke= zu. 8 „ 20 „ 
g. 4. 
Für alle im K. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten wird lediglich 
der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thaler für das Pfund 
Feingold vergütet. 
Zu diesem Behuf ist der Kasse bei Einlieferung der Goldmünzen, deren Einlösung 
beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem die einzelnen Münzsorten nach Stück-
	        
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