Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Geseh-und  Veruduungs-Elat

für  das

Königreich  Bayern.

3.

München,  den  9.  Januar  1874.

 

Inhalt:
Gesetz  vom  29.  December  1873,  das  Bermögen  und  die  Schulden  der  Landwehr  älterer  Ordnung  betr.  —  Gesetz
vom  29.  December  1873,  die  Aufnahme  eines  Krcisanlehens  zur  Deckung  der  Bau=  und  Einrichtungskosten  der

Kreis=  Irrenanstalt  bei  Kaufbeuren,  daun  der  Adaoptirungskosten  der  Kreis-Irrenanstalt  Irsee  im  Regierungebezirke
von  Schwaben  und  Neuburg  betr.

 

Gesetz,  das  Vermögen  und  die  Schulden  der  Landwehr  älterer  Ordnung  betr.

Cudwig  ll.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Vermögen  und  die  Schulden  jeder  Abtheilung  der  Landwehr  älterer  Ordnung,  welche
nach  Artikel  95  Absatz  III.  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  die  Wehrverfassung  betreffend,
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