Geseh-und Veruduungs-Elat
für das
Königreich Bayern.
3.
München, den 9. Januar 1874.
Inhalt:
Gesetz vom 29. December 1873, das Bermögen und die Schulden der Landwehr älterer Ordnung betr. — Gesetz
vom 29. December 1873, die Aufnahme eines Krcisanlehens zur Deckung der Bau= und Einrichtungskosten der
Kreis= Irrenanstalt bei Kaufbeuren, daun der Adaoptirungskosten der Kreis-Irrenanstalt Irsee im Regierungebezirke
von Schwaben und Neuburg betr.
Gesetz, das Vermögen und die Schulden der Landwehr älterer Ordnung betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Das Vermögen und die Schulden jeder Abtheilung der Landwehr älterer Ordnung, welche
nach Artikel 95 Absatz III. des Gesetzes vom 30. Januar 1868, die Wehrverfassung betreffend,
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