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sich über Fortsetzung der Gymnasialstudien und sittliches Wohlverhalten durch befriedigende Zeug-
nisse auszuweisen haben.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Zulassung von der Prüfungs-
commission zu ertheilen.
g. 38.
Separate Absolutorialprüfungen finden nicht statt. Nur wenn ein Schüler durch unüber-
steigliche Hindernisse abgehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung Theil zu nehmen,
kann ihm durch Ministerial-Entschließung die nachträgliche Erstehung einer Separatprüfung für
Erlangung des Gymnaslal-Schlußzeugnisses gestattet werden.
Titel V.
Sesondere Vorschriften über Pprivatstudierende.
g. 39.
Wer aus dem Prlvatunterrichte an eine Studienanstalt übertreten will, hat sich über die
zu diesem Zwecke genossene Vorbildung, sowie über sein sittliches Verhalten durch Zeugnisse
auszuweisen. Bezüglich des Lebensalters sind die K. 24 vorgeschriehenen Normen maßgebend.
Die Enscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Classe hängt von dem Bestehen
einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten Unterrichtsstoff
der vorhergehenden Lehrcurse verbreiten und von der 4. Lateinclasse an aufwärts einen deutschen
Aufsatz in sich schließen soll. Die definitive Aufnahme erfolgt immer erst nach Ablauf einer
6 wöchentlichen Probezeit.
Wenn ein Privatschüler früher schon einmal eine Studienanstalt besucht hat und seit
seinem Austritte aus derselben mehr als zwei Jahre verflossen sind, so kommt bei seiner
Wiederaufnahme die Frage nach der Classe, aus welcher er damals ausgetreten ist, nicht in
Betracht. Er hat aber dessenungeachtet bei seiner Anmeldung die seinerzeit erhaltenen Schul-
zeugnisse vorzulegen. Eine Verschweigung oder vollends Fälschung solcher Zeugnisse hat im
Falle der Entdeckung die Dimission von der Anstalt zur Folze.
Privatstudierende, welche eine öffentliche Studienanstalt selt längerer Zeit nicht besucht
oder ausschließlich nur Privatunterricht genossen haben, müssen, wenn sie sich zur Absolutorial=
prüfung anmelden wollen, ein Sittenzeugniß, einen von ihnen abgrfaßten Lebensabriß und
Zeugnisse über den genossenen Unterricht vorlegen. Die mündliche Prüfung derselben hat in
eingehenderer Weise, als bei den übrigen Absolventen zu ermitteln, ob sich der Eraminand mit