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Grset-und Perordnungs L
fur das
Königreich Vayern.
W 44.
München, den 9. September 1874.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 2. September 1874, die Posttransporlordnung für das Königreich Bayern betreffend.
Bekanntmachung, die Posttransportordnung für das Königreich Bayern betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird der §. 21 der Posttransportordnung für das König-
reich Bayern vom 28. Januar 1872 (Regierungsblatt Nr. 17 Seite 610 ff.) durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
„Telegraphische Depeschen nach Orten, welche über die bestehenden Telegraphen-
linien hinaus oder seitwärts derselben gelegen sind, werden, wenn deren Weiterbeförderung nicht
mit Estafette, sondern mittelst der gewöhnlichen Postcourse zu geschehen hat, von den Telegraphen-
stationen entweder unter Recommandation (bei Depeschen des Wechselverkehrs und eingeschriebenen
Depeschen) oder als gewöhnliche Briefe, in beiden Fällen jedoch unter Entrichtung
sämmtlicher Taxen und Gebühren zur Aufgabe gebracht.
Die Bestellung hat per Expressen nur dann zu erfolgen, wenn ein solches Verlangen auf
der Adreßseite des Telegramms durch den Vormerk, sofort durch Expressen zu bestellen,
ausgedrückt ist.
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