Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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tritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll= und nrnd 
Postbeamten und der Eisenbahn-Angestellten abgeschlossen (& 5) und der für ten Naumes. 
die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der Zoll- 
behörde gestellt. 
Die Zulossung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst 
nach Beendigung der in den S§. 17. bis 20. erwähnten zollamtlichen Ver- 
richtungen stattfinden. 
§. 17. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzoll= 2d., Anweldung 
amtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnber- ———. 
waltung dem Amte über die nach K. 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, niß. 
in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs- 
verzeichnisse in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung 
müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (V. Z. G. 
g. 63. Abs. 1). 
Bei Waaren, welche dem Grenzzollamte sofort nach den 88. 22. und 24. 
des Vereins-Zollgesetzes speziell deklarirt und nach den SF. 39. bis 51. dieses 
Gesetzes abgefertigt werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und 
bedarf es bezüglich solcher Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß 
nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie Massenartikel z. B. Kohlen 
handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den freien Verkehr treten sollen, 
mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung lediglich auf Grund 
der Frachtbriefe erfolgen. 
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und 
Bruttogewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren 
Verpackungsart, Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem 
die weitere Abfertigung verlangt wird, bezeichnen Ferner muß darin die Angabe 
der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche 
die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein 
(V. Z. G. §. 63. Abs. 2). 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsver- 
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