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der Benützung des Weges von der Administrativbehörde vorläufig geschützt wurden und daß
obiger Einwand auch in dem bevorstehenden Rechtsstreite zu erwarten steht, denn
a) für die Frage, ob in einer Klagsache die Gerichte oder die Verwaltungsbehördnn zu-
ständig sind, ist nicht das Vorbringen des Beklagten, sondern die Natur des den Streitgegen-
stand bildenden Klagsanspruchs entscheidend,
b) da die aciio negatoria nicht blos gegen Anmassung einer Servitut, sondern gegen
jeden, eine Eigenthumsverletzung involvirenden Eingriff statthaft ist, so kann die Berufung des
Schwegler und Kirchhof auf ein Recht der Gemeinde auf fraglichen Weg um so minder
der Zuständigkeit der Gerichte entgegen stehen, als selbst dann, wenn Winkler die Freihet
seines Eigenthums von einer Wegservitut der Gemeinde Lengenfeld gegenüber zur Anerkenmug
zu bringen suchen würde, nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zur Entscheidung
der Sache zuständig wären.
Vgl. Erk. des Comp-Confl.-Senats v 25. Juni 1872 (R.-Bl. S. 1550) vom 17. Der.
1872 und 23. April 1873 (Reg-Bl. von 1873 S. 63 und 915).
) Hieran vermögen auch die Verfügungen des k. Bezirksamtes Ansbach vom 22. Aprl
und der k. Regierung von Mittelfranken vom 18. Juni 1873 nichts zu ändern, da denselben
nur eine vorsorgliche Bedeutung gegenüber der Austragung der Sache vor den Gerichten bei-
gelegt werden kann und gemäß der Bestimmung des Art. 2 des Ges. vom 28. Mai 1850,
die Competenzconflicte betr., nur das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Gericht,
nicht aber eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörden die Zulässigkeit der Anregung eines
Competenzconflictes ausschließen könnte.
Demzufolge stellt sich in der vorliegenden Sache die Zuständigkeit der Gerichte als be-
gründet dar.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am achten
Jänner achtzehnhundert vier und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von Neu-
mayr; Ministerialrath von Bezold; Nath am obersten Gerichtshofe Braun; Ministerialrath
von Engerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois; Ministeri-
rath von Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Rosenkrantz; Generalstoats-
anwalt von Haubenschmied und Secretär von Valta.
(Unterschrieben sind:)
Or. von Neumayr.
von Valta.