Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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V. 
Der g. 80 wird abgeändert in: „die Taxe nach dem Gewichte wird für 
jede portopflichtige Sendung berechnet. 
Die Gewichtstaxe beträgt: 
A. im internen Verkehr von Bayern: 
I. für Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen (10 Pfund) 
a) auf Entfernungen bis zu 10 Meilen einschließlich 9 kr. (2½ Sgr.), 
bln auf alle weiteren Entfernungen 18 kr. (5 Sgr.). 
II. für Packete im Gewichte über 5 Kilogrammen (10 Pfund), 
a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I, 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines 
Kilogrammes 
bis 10 Mellen 1¾ kr. (½/ Sgr.) 
über 10 bis 20 Meilen 3½ „ (1 „ ) 
„ 20 „ 50 „ 7 „ (2 „) 
„ 50 „ 100 „ 10½ „ (3 „ 
„ 100 „ 150 „ 14 „ (4 
„ 150 Meilen 17½ „ (5 
III. für Briefe mit Werthangabe und Vorschußbriefe: 
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 7 kr. (2 Sgr.) 
auf alle weiteren Entfernungen 14 „ (4 „ ) 
B. Im Postverkehr zwischen den Deutschen Staaten unter sich sind 
als Gewichtstaxe dieselben Beträge wie vorstehend unter lit. A zu erheben. 
Für unfrankirte Briefe mit Werthangabe und die Packetsendungen im 
Gewichte bls zu 5 Kilogramm (10 Pfund) einschließlich wird außerdem ein Zu- 
schlagporto von 3½ kr. (1 Sgr.), für unfrankirte Vorschußbriefe ein solches 
von 3 kr. (1 Sgr.) erhoben. 
Bei Nach= oder Rücksendungen, sowie bei den portopflichtigen, mit 
den vorgeschriebenen äußeren Merkmalen versehenen Dienstsendungen bleibt 
jedoch das Zuschlagporto außer Ansatz. 
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