Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Ferner wird für Sperrgut das Porto bei frankirter oder unfrankirter 
Absendung um die Hälfte erhöht und tritt dem erhöhten Porto eventuell die 
Versicherungsgebühr und das Zuschlagporto von 3 ½ kr. (1 Sgr.) im einfachen 
Betrage hinzu. Die erhöhte Tare für Sperrgut wird auch bei Nach= oder 
Rücksendungen berechnet. 
C. Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn beträgt die Gewichtstare: 
1) für Briefe mit declarirtem Werthe und für Briefe mit Post- 
vorschuß bis zu dem Gewichte von 250 Grammen einschließlich auf 
Entfernungen 
bis zu 5 Meilen 6 kr. (1½ Sgr.) 
über 5 bis 15 7 (2 „ ) 
15 „ 25 11 (3 „) 
25 „ 50 14 „ (4 „ ) 
50 Meilen 18 „ (5 „) 
2) für alle anderen Fahrpostsendungen von jedem Pfund des Gewichts 
auf Entfernungen 
bis zu 5 Meilen 7/12 kr. sädd. W. (2 Spf.) 
über 5 bis 10 1/2 „ „ (4 „ ) 
10 „ 15 —-p- „ (6 ) 
15 20 2 „ (8 „ ) 
20 „ 25 21½2 (10 ) 
25 30 3 /12 „ . (12 „ ) 
30 7# 40 4½2 n » (14 7 ) 
40„ 50 4% „ (16 „) 
50 „ 60 5⅜¾ „ , (18 ) 
60 5 70 5½¼2 „ rl (20 * ) 
„70 80 6 % „ (22 „) 
„ 80 „ 90 7 „ 124 „) 
„ 90 , 100 7½ „ (26 „) 
, 100 „ 120 - 28 „) 
, 120 „ 140 8/"„ „ 0 „)