Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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F.  15.
Verlängerung  des  Kanals.

Der  Königliche  Oomainenfiskus,  als  Besitzer  der  Domaine  Bottschin,
hat  die  besondere  Verpflichtung  übernommen,  den  Verbindungsgraben  zwischen
dem  großen  und  kleinen  Wieczno-See,  welcher  zugleich  Grenzgraben  zwischen
Bottschin  und  Rinsk  ist,  auf  seine  alleinige  Kosten  gehörig  zu  heben,  um  den
Abfluß  des  Wassers  nach  dem  Wieczno-Kanal  hin  zu  erleichtern  und  zu  sichern.

Die  DOomaine  Bottschin  ist  dieser  Verpflichtung  nachgekommen,  und  die
fernere  Unterhaltung  des  Grabens  ist  durch  die  Bestimmungen  des  Vorfluth=Ediktes
  vom  15.  November  1811.  gesichert.

K.  16.

Nach  ordnungsmäßiger  Insinuation  der  Terminsvorladung  durch  den
Kreislandrath  zu  Culm  werden  die  Ausbleibenden  durch  die  Beschlüsse  der  erschienenen
  Genossen  verbunden.  Erscheint  Niemand  im  Termine,  so  geht  das
Recht,  über  die  Leistungen  der  Genossenschaft  zu  beschließen,  in  dem  betreffenden
  Falle  auf  den  Landrath  über.

Die  Terminsvorladung  muß  den  Gegenstand  der  Berathung  und  Beschlußnahme
  enthalten.

Bei  den  Abstimmungen  haben  die  sechs  Dominien  Bottschin,  Przydworz,
Swientoslaw  mit  Zaionskowo,  Rinsk,  Bartoszewitz  und  Orlowo  je  Eine
Stimme,  die  Guͤter  Grzegorz,  Zelgno  und  Dzwierzno  zusammen  Eine  Stimme,
uͤber  deren  Fuͤhrung  die  Besitzer  sich  zu  vereinigen  zaben,  widrigenfalls  die
Führung  der  Stimme  zwischen  ihnen  von  Jahr  zu  Jahr  wechselt  in  einer
durch  das  Loos  fesizustellenden  Reihenfolge.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1860.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Simons.  Gr.  v.  Pückler.

 

(Nr.  5205.)