Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1874 Seite 1), das erwähnte Gesetz vom 25. Juni 1868 durch nachfolgenden Abdruck 
bekannt gemacht. 
München, den 17. März 1875. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. v. Pfeufer. v. Perr. 
Der Generalsecretär, 
Ministerlalrath Graf v. Hundt. 
(Nr. 1041.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustindes vom 
25. Juni 1868 im Königreiche Bayern. Vom 9. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier= 
leistung für die bewoffnete Macht während des Friedenszustandes, tritt als Reichsgesetz im 
Königreiche Bayern vom 1. Juni 1875 an in Kraft. 
Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädiguug (K. 3 a a. O.) wird bis auf 
Weiteres durch die anliegende Klasseneintheilung der bayerischen Orte bestimmt. 
g. 2. 
Die in S. 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 für Truppen in Garnisonen 
getreffene Bestimmung findet auf Boyern insoweit Anwendung, als die bestehenden Kasernen 
für die Unterbringung der Truppen in einzelnen Fällen nicht ausreichen sollten. 
g. 3. 
Die in §. 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 erwähnten Ausführungs-Anordnungen 
erfolgen bezüglich Bayerns durch Königliche Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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