Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Briefe  unter  der

Adresse  von
Postanstalten.

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VI  Unkbestellbare  Brlefe,  deren  Aufgeber  bei  der  amtlichen  Eröffnung  nicht
erkannt  werden  konnten,  werden  bei  dem  Oberpostamte  3  Monate  lang  aufbewahrt,
nach  Ablauf  dieser  Frist  aber  daselbst  mit  jenen  Briefen,  deren  Zurückgabe  an  den
durch  die  amtliche  Ersffnung  ermittelten  Absender  weder  bei  der  Aufgabepost  noch
durch  die  Nachsendung  bewirkt  werden  konnte,  wenn  sie  nicht  eingeschrieben  waren,
als  unanbringlich  durch  Feuer  vernichtet.

VII.  Eingeschriebene  Briefe,  sowie  der  Werthinhalt,  welcher  bei  Eröffnung
gewöhnlicher  Briefe  sich  vorfindet,  werden  nach  den  Bestimmungen  über  die  undestellbaren
  und  unanbringlichen  Fahrpoststücke  (H.  95)  behandelt.

VIII  Finden  sich  in  unanbringlichen  Briefen  noch  andere  Briefe  eingeschlossen,
so  werden  letzterc  als  neue  selbstständige  Aufgaben  behandelt  und  mit  der  Bemerkung
„aus  einem  unanbringlichen  Briefe“  unter  Angabe  des  ursprünglichen  Aufgabeortes
und  Anrechnung  des  tarifmäßig  treffenden  Porto  an  ihren  Bestimmungsort  abgesendet.

G.  36.

I  Werden  vom  Absender  Briefpostgegenstände  zur  Vertheilung  oder  Weiterbeförderung
  unter  Umschlag  an  Postanstalten  adressirt,  so  wird  für  jeden  derselben
  das  für  unfrankirte  Briefe  tarifmößig  treffende  Porto  vom  Aufgabeorte
der  Sendung  bis  zum  Bestimmungsorte  jedes  einzelnen  Emrschlusses  berechnet,
gleichviel  ob  die  Zusendung  on  die  Postanstalt  selbst  frankirt  oder  unfrankirt
urfolgte.  (Vgl.  S.  5  des  P.-T.-G.)

II  Verweigert  der  Adressat  eines  solchen  Briefes  die  Berichtigung  der
darauf  angerechneten  Tarxe,  oder  wird  ein  solcher  Brief  überhaupt  unbestellbar,
so  wird  der  letztere  mit  der  darauf  lastenden  Tare  an  die  Aufgabepost  der  ursprünglich
  an  die  Postanstalt  gerichteten  Sendung  zurückgeschickt  und  sodann  weiter
wie  jeder  andere  unbestellbare  Brief  behandelt

III.  Der  Name  des  ursprünglichen  Aufgabeortes  wird  auf  derlei  Briefen

jederzeit  von  der  Postanstalt,  welche  die  Zusendung  erhält,  vor  der  Abgabe  oder

Weiterspedition  an  den  Adressaten,  übereinstimmend  mit  dem  auf  dem  Couvert
der  Sendung  befindlichen  Stempelabdrucke,  handschriftlich  verzeichnet.

IV  Sind  die  eingeschlossenen  Briefpostsendungen  mit  Freimarken  im  Einzelnen
vollständig  frankirt,  so  findet  eine  weitere  Taxberechnung  nicht  mehr  statt.