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Nachforschung
Über die Bestel.
lung von Brief-
postsendungen, —
Lautzettel.
V Enthhalten derlel Sendungen nur einen Einschluß, so findet die Portoan=
rechnung, wenn die Zusendung an die Postanstalt unfrankirt erfolgte, mit dem
auf der ganzen Sendung lastenden Betrage statt.
G. 37.
1 Von dem Absender kann die amtliche Nachforschung über richtige Bestel-
lung sowohl bezüglich jener Briefpostsendungen, für welche von der Postanstalt
eine Garantteleistung übernommen woiden ist, als auch bezüglich gewöhnlicher
Briefpostsendungen in Anspruch genommen werden.
1I Begründet der Absender das desfallsige Verlangen durch eine schriftliche
Nachricht des Adressaten, daß eine eingeschriebene Sendung am Bestimmungsorte
verspätet eingetroffen oder gar nicht zur Bestellung gekommen sel, so ist die
Aufgabepost verbunden, durch Abfertiguug eines Laufzettels über die bezügliche
Sendung Nachforschung zu halten und dieses dem Aufgeber auf dem Aufgabescheine
von Diensteswegen zu bestätigen.
III Ligt eine solche Nachricht von Seite des Adressaten nicht vor, und
wünscht der Absender gleichwohl aus irgend einem andern Grunde über die
richtige Zustellung einer eingeschriebenen Sendung näheren Nachweis zu erhalten,
so ha#r derselbe für die Ausfertigung des Laufzettels eine Gebühr von 20 Pfennig
zu entrichten.
IV. Der zurückkommende Laufzettel wird, wenn die Zustellung der Sendung
richtig erfolgt ist, dem Aufgeber ohne weitere Anforderung einer Gebühr im
Originale, wenn die Bestellung verspätet oder gar nicht erfolgt ist, dagegen unter
gleichzeitiger Rückerstattung der bei der Absendung eingehobenen Gebühr abschriftlich
zur weiteren Verfügung behändigt.
V Laufzettel wegen verzögerter Zurücksendung eines Rückscheines oder wegen
soumseliger Erledigung des ersten über eine Sendung abgefertigten Laufzettels,
sowie Laufzettel über portofreie Sendungen sind von Diensteswegen und sohin
gebührenfrei abzusenden.
VI Ween über die richtige Zustellung gewöhnlicher Briefpostsendungen
Zweifel bestehen, kamnn von dem Absender bei der Aufgabepost die Abfertigung eines
Nachfrageschreibens veranlaßt werden. Wird durch dasselbe festgestellt, daß die