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nimmt die Postanstalt keinerlei Haftung und leistet daher auch für dessen Verlust
keine Entschädigung, gleichviel ob die Versendung in eingeschriebenen oder gewöhn-
lichen Briefen bewerkstelligt worden ist.
VIII. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß
in allen Fällen gegen das Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirk der
Ort der Aufgabe der Sendung liegt.
IX Dieser Anspruch erlischt mit Ablauf von 6 Monaten vom Tage der
Einlieferung der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein
durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Ersatzforderung
bei der zuständigen Postbehörde unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige
Bescheidung, so beginnt vom Empsange derselben eine neue Verjährung, welche
durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
X In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung
befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe
sowie andere Sachen nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen.
In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Besttm-
mungen des F. 2 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen.
XI Für Verluste eingeschriebener Sendungen, welche bei dem Transporte
durch eine ausländische Beförderungsanstalt eintreten, besteht ein Ersotzanspruch
den in S#2 lit. a bezeichneten Postverwaltungen gegenüber nur insoweit, als von
Seite der betreffenden ausländischen Postanstalten in Folge besonderer Verträge
eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung anerkannt ist. Will im entgegengesetzten
Fall der Absender einer in Bayern aufgegebenen Briefpostsendung gleichwohl seine
Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so übernimmt
die Postanstalt die Verbindlichkeit, dessen Entschädigungsansprüche bei den betreffenden
auswärtigen Beförderungsanstalten zu vertreten, und wird demselben im Falle der
Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die zur weiteren Verfolgung der Ersatzforderung
dienlichen Nachweise liefern.
XII Zur Sicherung dieser Ansprüche ist übrigens räthlich, Ersatzforderungen
über eingeschriebene Briefe nach dem Auslande möglichst zeitig anzubringen und
dadurch die bei den auswärtigen Beförderungsanstalten bestehenden Reclamations-
Termine einzuhalten. (Vgl. §§#. 6—14 des P.-G.)