Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Postpadetadressen. 
IX Außerdem sind die Postanstalten befugt, in Fällen des. Verdachts, daß 
die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben oder der Fäulniß ausge- 
setzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Gegenstände ent- 
halten, welche nach §. 64 Ziff. 1 d von der Postbeförderung ausgeschlossen fünd, 
von dem Aufgeber die Angaben des Inhalts zu verlangen. 
X Diejenigen, welche Gegenstände dieser Art unter unrichtiger Derlaration 
oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — 
vorbehaltlich der Bestrafung nach dem Strafgesetze — für jeden daraus entstehenden 
Schaden zu haften 
K. 72. 
1 Jeder Fahrpostsendung — mit Ausnahme der Briefe mit Werthan- 
gabe und der Briefe mit Postvorschuß — muß eine besondere Begleitadresse 
(Postpacketadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beige- 
geben sein. 
II Formulare zu Postpacketadressen können bei allen Postanstalten um den 
Preis von 1 Pfennig für je 2 Stück bezogen werden. 
III Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in 
Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der 
Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
IV. Der an der Postpacketadresse befindliche Coupon kann vom Absender 
zu schriftlichen oder gedruckten Mittheilungen benutzt und vom Empfänger ab- 
getrennt werden. 
V Für die Ausfüllung des Formulars sind die auf dasselbe gedruckten 
Bemerkungen maßgebend. 
VI Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch 
nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werthsangabe. Auch dürfen mehr 
als fünf Stücke nicht zu ein er Begleitadresse gehören. 
VII Gehören mehrere Stücke mit Werthsangabe zu einer Begleitadress, 
so muß auf derselben der Werth von jedem einzelnen Stücke besonders angegeben sein. 
VIII Für die nach dem Auslonde bestimmten Sendungen sind in Ansehung 
der Belgabe von Begleitadressen — soferne nicht die desfalls bestehenden besonderen 
Vorschriften Anderes festsetzen — im Allgemeinen dieselben Bestimmungen maßgebend.
	        
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