Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Ort und Zeit der 
Ausgabe. 
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unter Beiziehung eines Zeugen festgestellt werden, ob der angegebene Betrag der 
Sendung noch vorhanden ist. 
V Dabei haben sich die Postanstalten übrigens jeder über den Zweck der 
Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung zu enthalten, und über die ge- 
schehene Eröffnung eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, in welcher die 
Veranlassung, der Hergang und der Erfolg anzugeben sind. 
g. 76. 
1 Fahrpostsendungen können an Postorten nur bei den Postanstalten selbst 
zur Aufgabe gebracht werden. Bei den Postablagen, welche nur durch Land- 
postboten in Verbindung gebracht sind, ist die Aufgabe auf Sendungen bis zu 
dem Gewichte von 10 Kilogramm und bis zu dem Werthe von 500 Mark 
beschränkt. 
II In den Landpostbezirken können den Postboten zur weiteren Besorgung 
an die Postamstalt ihres Stationsortes oder zur Ueberlieferung an den Adressaten " 
auf demselben Bestellgange Fahrpoststücke mit und ohne Werthangabe bis zu dem 
für die Aufgaben bei Postablagen zulässigen Gewichte und Werthe, sowie Sen- 
dungen mit Postvorschuß mit der Wirkung vorschriftsmäßiger Aufgabe übergeben 
werden, wenn die Uebergabe der Sendungen in dem Annahmebuch des Postboten 
entsprechend vorgetragen ist. Ueber die Eintragung in dem Annahmebuch, sowie 
bezüglich der Ausstellung des Vormerkscheines und der Ausfertigung und Ueber- 
gabe des Aufgobescheines, insoferne ein solcher verlangt wird, finden die in §. 39 
enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 
III Eine Verpflichtung des Postboten zur Uebernahme von Fahrpostsen= 
dungen besteht indessen nur insoweit, als durch den Transport nach pflichtmäßiger 
Beurtheilung des Postboten in jedem einzelnen Falle die Ausführung des Boten- 
ganges nicht zu sehr erschwert, oder der für einen Botengang zulässige Maximal- 
betrag des Werthes nicht überschritten ist. 
Die Uebergabe von Fahrpostsendungen an sonstige mit der Annahme 
von Sendungen nicht beschäftigte Bedienstete zur Ablieferung an die Post kann 
als ordnungsmäßig vollzogene Aufgabe nicht angesehen werden und nur auf Ge- 
fahr des Absenders geschehen. 
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