Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Nachsendung.

Rücsscheine.

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III  Für  die  Zustellung  ist  von  dem  Empfänger  eine  Gebühr  von  50
Pfennig  zu  entrichten.  Die  in  Staatsdienstangelegenheiten  eingehenden  Estafettensendungen
  sind  von  dieser  Gebühr  befreit.

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1  Befindet  sich  der  Adressat  einer  Estafettensenbung  nicht  an  dem  Orte,
an  welchem  ihm  dieselbe  nach  der  Aufschrift  auf  der  Adresse  hätte  übergeben
werden  sollen,  so  darf  die  Nachsendung  an  den  neuen  Aufenthaltsort  durch  Estafette
nur  dann  erfolgen,  wenn  entweder  von  Seite  des  Absenders  sofort  bei  der  Aufgabe
  oder  von  Seite  des  Adressaten  am  ursprünglichen  Bestimmungsorte  darauf
ausdrücklich  das  Verlangen  gestellt  und  für  die  weiteren  dadurch  erwachsenden
Kosten  entweder  durch  Hinterlegung  eines  angemessenen  Geldbetrages  oder  in
sonstiger  Weise  entsprechende  Sicherheit  geboten  ist.

II  Cstafettensendungen,  welche  an  Mitglieder  des  k.  Hauses  oder  an  im
Königreiche  verweilende  fremde  Souveraine  gerichtet  sind  oder  nach  der  Stellung
des  Adressaten  eine  dienstliche  Eigenschaft  vermuthen  lassen,  sind  jedoch  davon
ausgenommen  und  müssen,  wenn  nicht  andere  Bestimmung  getroffen  ist,  auch  nach
dem  neuen  Bestimmungsorte  durch  Estafette  nachgesendet  werden.

III  Die  Nachsendung  wird  bezüglich  der  Gebührenberechnung  und  sonstigen
Behandlung  einer  neuen  Aufgabe  gleich  geachtet.

IV.  Ist  die  Nachsendung  durch  Estafette  nach  vorstehenden  Bestimn.ungen
nicht  zulässig,  der  neue  Aufenthaltsort  des  Adressaten  aber  bekannt,  so  ist  die
Sendung  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  entweder  als  Briespostgegenstand  oder  als
Fahrpostsendung  eingeschrieben  mit  der  nächsten  regelmäßigen  Post  nach  dem
neuen  Bestimmungsorte  nachzusenden  und  das  für  diese  Versendung  treffende
Porto  in  Anrechnung  zu  bringen.

G.  108.

1  Den  Cstafettensendungen  können  auf  Verlangen  des  Absenders  auch
Rückscheine  beigegeben  werden.
II.  Dieselben  werden  mit  der  Bescheinigung  des  Empfängers,  daß  und
wann  die  Abgabe  erfolgt  sei,  versehen  und  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes
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