thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ersatztruppentheile  zur  Einstellung  überwiesen  werden,  soweit  Mannschaften  der  seemännischen
und  halbseemännischen  Bevölkerung  in  Frage  kommen,  sind  dieselben  sofort  dem  nächsten  in
Betracht  kommenden  Marinetheile  (§.  66,  „c.)  zu  überweisen.

S.  98.
Freiwilliger  Eintritt.

.Nach  ausgesprochener  Mobilmachung  können  von  allen  Ersatztruppentheilen  Freiwillige  jederzeit

angenommen  und  eingestellt  werden.

Von  jeder  Einstellung  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des  Geburtsorts  zu
benachrichtigen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  8§§.  21,4  und  24  Anwendung.
Die  Annahme  von  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige)  ist  zulässig.

Sie  werden  bei  der  Demobilmachung  oder  Auflösung  der  betreffenden  Truppentheile  u.  s.  w.
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  Berechtigten  werden  mit  ihrer  Altersklasse  zum  Dienste
herangezogen.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  berechtigten  Mediziner,  welche  bereits  sechs  Semester
subirt  haben,  werden  außerterminlich  gemustert  und  bei  vorhandener  Tauglichkeit  sogleich  einerufen.


Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  Berechtigten  treten  —  sofern  sie  es  wünschen  —  bei

Auflösung  der  Ersatztruppentheile  wieder  in  den  Genuß  der  ihnen  bewilligten  vorläufigen
Zurückstellung.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Eintritt  in  die  Marine  sind  in  der  Marineordnung

  enthalten.

§.  99.

Reklamationen.

Alle  Reklamationen  bei  der  Einberufung  sind  unzulässig.

Vorläufige  Zurückstellungen,  die  Seitens  der  Ersatzkommissionen  ausgesprochen  werden,  haben  nur
so  lange  Gültigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig  gedeckt  werden  kann.

Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienste  befinden,  können  nur  im  äußersten  Nothfalle

  reklamirt  werden.  Ueber  die  Zulässigkeit  befindet  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz,  jedoch
bleibt  die  Entscheidung  über  die  Ausführbarkeit  der  Rückkehr  in  die  Heimath  lediglich  dem  Ermessen
  des  kommandirenden  Generals  des  mobilen  Armeekorps  und  der  mit  gleichen  Befugnissen
versehenen  Militärbefehlshaber  anheimgestellt.
Im  Allgemeinen  ist  nur  Versetzung  zu  einem  Ersatztruppentheil  und  zeitweise  Beurlaubung
gestattet.  ·
Sofortige  Entlassungen  können  nur  durch  das  zuständige  Kriegsministerium  oder  das  Reichs-Marine-Amt
  ausnahmsweise  verfügt  werden.  «