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Bei allen ungleicharmigen Waagen mit festem Verhältnisse der Hebelarme darf auch eine
Regulator= Einrichtung an den Balken angebracht werden, wie sie bei Brückenwaagen bereits
angeordnet ist; an gleicharmigen Waagen sind solche Regulator-Einrichtungen nicht zulässig.
II.
Sechster Nachtrag zur Instruction vom 14. December 1871.
Zu Instruction IV, Nr. 1.
Beschaffenheit der Spanmaße betreffend.
In Abänderung des vorletzten Absatzes:
„Ist das Maß mit Henkeln versehen u. s. w.“
wird hüermit Folgendes bestimmt:
Bei einem mit Handhaben versehenen Spanmaße dürfen die Handhaben eine
beliebige für die Besonderheiten der Anwendung des Maßes bequeme Stellung haben;
falls jedoch die Einrichtung nicht so getroffen ist, daß eine der Handhaben über der
Verbindungsstelle des Spanes liegt, ist die Verbindungsstelle in ähnlicher Weise
zu sichern, wie es durch die Anbringung einer der Handhaben über derselben geschieht,
z. B. indem man etwa in der halben Höhe des Maaßes die Verbindungsstelle durch
einen Bolzen verstärkt.
In jedem Falle müssen, um ein Aufreißen des Spanes nicht zu befördern, die
Flächen, mit denen die Handhaben zu befestigen sind, nach entgegengesetzten Seiten
so angebracht werden, daß sie nicht denselben Faserverlauf treffen.
Zu Instruction IV, Nr. 3.
Prüfung metallener Hohlmaße für trockene Körper betreffend.
An Stelle der bezüglichen bisherigen Bestimmung tritt die folgende:
Die Prüfung metallener Hohlmaße für trockene Körper kann in derselben Art,
durch Füllung mit Wasser, wie dies in der Instruction 1I für Flüssigkeitsmaße
angegeben ist, erfolgen.
Mit Rücksicht auf die im Nachtrage zu §. 20 der Eichordnung erfolgte Gleich-
stellung der Fehlergrenzen für metallene und hölzerne Hohlmaaße ist es jedoch hinfort
zulässig, auch bei der Prüfung metallener Hohlmaße Körnerfüllung anzuwenden.