Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Schlosses Tegernsee aufbewahrt werden. Wir legen die gleiche Verpflichtung Unseren 
Nachfolgern in das Fideicommiß Tegernsee auf und verweisen darauf, daß nach dem maß- 
gebenden Willen Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Carl Theodor die 
Aufbewahrung der fraglichen Gegenstände genau so zu .geschehen hat, wie dies in den am 
12. December 1853 verfaßten Listen mit beigefügter Zeichnung vorgeschrieben ist. 
2) Nachdem Unsere Vorfahren im Besitze des Bades Kreuth und namentlich dessen 
Gründer Unser Höchstseliger Herr Großvater König Maximilian Joseph I. 
stets darauf bedacht waren, dieses Bad als eine Wohlthat für die leidende Menschheit zu 
behandeln und dieser Zweck nach Ihrer Ueberzeugung nur dann möglichst vollständig 
sich erreichen läßt, wenn dasselbe in eigener Regie des jeweiligen Besitzers betrleben wird, 
wie es bisher der Fall war, so ordnen Wir für Uns und Unsere Nachfolger un, daß 
in aller Zukunft es mit dem Betriebe so gehalten werden solle, und daß dieser Betrieb nie 
in Pacht gegeben werden darf. 
3) Die kleine Besitzung an der Weißbachbrücke bei Bad Kreuth, „das Jagdhäuschen“ 
genannt, nämlich das Haupt= und Stallgebäude mit allem umgebenden Grunde und sämmt- 
licher Einrichtung soll einen weiteren Bestandteil des Gutes Tegernsee bilden mit der Be- 
dingung, daß niemals eine bauliche Erweiterung des gesagten Jagdhäuschens, sowie überhaupt 
kein Neubau stattfinden darf und den Badegästen von Kreuth der Durchgang durch die An- 
lagen stets wie bisher bewilligt werden muß. 
4) Veränderungen an den Bestandtheilen des Fideicommisses, welche nur zu Zwecken 
der Verwaltung dienen sollen, ohne wesentliche Veränderungen der Werthe herbeizuführen, 
also namentlich Arrondirungstäusche, Umwechslung und Neuanlage von Werthpapieren, können 
von dem jeweiligen Fideicommißnutznießer vorgenommen werden, wenn hiezu zwei großjährige 
Fideicommißanwärter consentiren, oder wenn Seine Majestät der König als Familien- 
haupt die Allerhöchste Genehmigung ertheilen. 
Urkundlich Alles dessen haben Wir diese Fideicommißerrichtungs-Urkunde auf Grund der 
den Mitgliedern des Königlichen Hauses zustehenden Prärogative und in Anhoffung Aller-
	        
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