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geschoße festgesetzt; wobei jedoch ausnahmsweise von der Baupolizeibehörde mit Rücksicht auf
bereitts bestehende Nachbargebäude eine größere Höhe gestattet werden kann.
Liegt ein solches Privatgebäude an mehreren Straßen, so ist für die zuläßige Höhe das
Maß der breitesten Straße entscheidend.
Die Höhe eines Gebäudes wird in der Mitte der Front von der Unterkante des Sockels
bis zur oberen Kante des Dachgesimses gemessen.
F. 36.
Die Abtheilung der Gebäude in Stockwerke muß in vollkommen sicherer Weise durch
Einwölbung oder entsprechend starke Balkenlagen geschehen. Die Balken dürfen von Mitte
zu Mitte nicht weiter auseinandergelegt werden, als nach deren Tragkraft und mit Rücksicht
auf den Zweck des Gebändes zuläßig ist.
Dieselben müssen genügend oft auf Tragmauern oder festen Durchzügen ruhen.
§. 36.
Die Fußböden der ebenerdigen Wohn= und jener Arbeitsräume eines neuen Gebäudes,
bei welchen es der Betrieb des Geschäftes zuläßt, müssen das Niveau des anstoßenden Trot-
toires oder Grundes um 0,45 m. überragen und es kann, wenn es nach der Bodenbeschaffen-
heit aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheint, auch verlangt werden, daß
solche Fußböden, in so weit sie nicht unterkellert sind, vom Erdboden (dem natürlichen Ge-
lände) durch eine Betonlage isolirt werden.
§. 37.
Unter Wohnräumen befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, dann
Lokale mit starken Feuerungen müssen eingewölbt werden und es ist bei denselben weiter noch
für den nöthigen Luftwechsel durch Anlage entsprechender Vorrichtungen zu sorgen.
Wo zur Scheidung der Stockwerke in Gebäuden mit Feuerstätten nicht wegen besonderer
Verhältnisse Einwölbung angeordnet wird, muß der Raum zwischen dem oberen Fußboden
und dem Fehlboden mit reinem, trockenem und unverbrennlichem Material ausgefüllt werden.
Auf gleiche Weise oder durch einen Estrichboden sind auch die Speicherräume von den darunter
liegenden Räumen mit Feuerstätten zu trennen.