Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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das Geschäft innerhalb des Bezirksamtssprengels vorgenommen wird, keinesfalls den Ge- 
sammtbetrag von zwanzig Mark übersteigen. 
8. 5. 
Für die Führung der beiden Repertorien, sowie des Generalregisters und die Besorgung 
der Registrirung darf der am Sitze des Rentamtes wohnende Notar fünfzig Pfennig und 
der außerhalb dieses Sitzes wohnende Notar siebenzig Pfennig erheben. 
S. 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Gesetz= und 
Verordnungs-Blatte in Kraft und werden mit#diesem Tage die Bestimmungen der Para- 
graphen 6 und 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. December 1875, sowie des Artikels 
26 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. April 1822 außer Wirksamkeit gesetzt. 
Hohenschwangau, den 21. December 1877. 
Ludwig. 
Dr. von Fäustle. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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