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Durch Urtheil des k. Landgerichts Furth vom 22. März 1876 wurde die Klage ab-
gewiesen und Kläger in die Prozeßkosten verurtheilt, weil hier ein aus dem Gemeindeverbande
herrührendes Verhältniß vorliege, somit eine Verwaltungssache, welche nicht vor die Civil-
gerichte, sondern vor die Verwaltungsbehörde gehöre.
Hierauf wandte sich Georg Gruber am 1. Juni 1876 an das k. Bezirksamt Cham
mit der Behauptung, es sei im Herbste 1875 in einer Versammlung der Ortsgemeinde Neu-
mühlen beschlossen worden, er habe binnen 14 Tagen einen Zuchtstier für diese Ortsgemeinde
anzuschaffen und für das Jahr 1876 gegen Benützung der Stierwiese zu halten, er sei
diesem Beschlusse nachgekommen, es sei ihm aber beim Beginne der Sprungzeit, als sein
Stier nicht benützt wurde, auf Erkundigung vom Bürgermeister und von den Ortsgemeindebürgern
mitgetheilt worden, daß seinerseits eine Verpflichtung zur Haltung des Zuchtstieres nicht be-
standen habe, und daß ihm demnach auch ein Recht auf Benützung der Stierwiese nicht zu-
gestanden werde.
Er bat, auszusprechen, daß die Ortsgemeinde Neumühlen schuldig sei, ihm die Benützung
der sog. Stierwiese pro 1876 zu gestatten oder eine Entschädigung von 50 „X zu gewähren.
Nachdem das k. Bezirksamt mehrere Recherchen gepflogen und Zeugen vernommen hatte,
wobei sich ergab, daß die Ortsgemeinde Neumühlen nur aus 7 Ortsbürgern bestehe, welchen
das Nutzungsrecht an der Stierwiese zustehe, und aus 2 Eingebauten, welche hieran keinen
Antheil haben, und daß ein Ortsgemeindebeschluß über die Haltung eines Zuchtstieres nicht
vorliege, wies das k. Bezirksamt mit Beschluß vom 12. October 1876 den Georg Gruber
mit seinem Anspruche gegen die Ortsgemeinde Neumühlen wegen Haltung eines Zuchtstieres
ab mit Ueberbürdung der Kosten auf denselben, weil er von der Ortsgemeinde Neumühlen,
welche die Anschaffung des Zuchtstieres nicht veranlaßt und vom Stiere des Gruber auch
keinen Nutzen gehabt habe, keine Entschädigung fordern könne.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des Georg Gruber wurde von der k. Regierung
der Oberpfalz und von Regensburg mit Entschließung vom 3. December 1876 das Verfahren
des k. Bezirksamtes zur Feststellung des Forderungsverhältnisses des Beschwerdeführers und
daher auch der bezirksamtliche Beschluß vom 12. October 1876 wegen mangelnder Competenz
der Verwaltungsbehörden als nichtig erklärt und aufgehoben, weil die Haltung der Zucht-
stiere keineswegs eine grundsätzlich im öffentlichen Rechte fußende gemeindliche Last sei, sondern
nach Art. 55 der Gem.-Ordn. nur dann eine Gemeindeangelegenheit werden könne, wenn die
Betheiligten nicht unmittelbar die benöthigten Einrichtungen treffen und deren Kosten unter