K7. 1257
§. 2.
Die gesetzliche Gebühr ist bis auf Weiteres von den Pflichtigen bei der nach §. 1 zu-
ständigen Behörde baar einzubezahlen. Die Erfüllung der Gebührenpflicht wird durch Auf-
drückung eines Stempelzeichens auf den Werthpapieren ersichtlich gemacht.
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Die Abstempelung erfolgt in München durch das k. Hauptmünzamt, außerhalb
Münchens durch die k. Hauptzollämter Augsburg, Ludwigshafen, Nürnberg, Regensburg
und Würzburg, dann durch das k. Nebenzollamt Landshut. Hiebei haben die Vorschriften
über die Abstempelung der Spielkarten entsprechende Anwendung zu finden. "
S. 4.
Das Stempelzeichen ist kreisförmig mit einem Durchmesser von 23 Millimetern; es
enthält über der Königskrone die Ueberschrift BATYERN, unter derselben die Angabe des
Gebührenbetrages (20, 30, 60 Pf., 1 X.50 Pf., 3 und 6 J4) in Ziffern und in
der Umschrift den letzteren in Worten.
Die Farbe des Stempelaufdruckes ist schwarz.
g. 6.
Zum Behufe der Erhebung der Gebühr hat der Pflichtige nach beiliegendem Formulare
eine Consignation der Werthpapiere anzufertigen und dieselbe nebst dem schuldigen Gebühren-
betrage, jedoch ohne die Werthpapiere, in duplo bei der nach §. 1 zuständigen Behörde zu
übergeben. Die letztere bestätigt hierauf auf den beiden Exemplaren der Consignation den
Empfang des Gebührenbetrages und stellt unter Bezeichnung des die Abstempelung vor-
nehmenden Amtes das eine Exemplar dem Pflichtigen wieder zurück, während das andere
Exemplar von ihr unmittelbar an dieses Amt mit der Ermächtigung übersendet wird, die
Abstempelung der Werthpapiere vorzunehmen.
Nachdem von dem Pflichtigen die zurückenpfangene Consignation mit den Werth-
papieren dem Amte zur Abstempeluug vorgelegt worden ist, hat das letztere zunächst eine
genaue Vergleichung der übergebenen Werthpapiere mit den Einträgen in der Consignation