Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K7. 1257 
§. 2. 
Die gesetzliche Gebühr ist bis auf Weiteres von den Pflichtigen bei der nach §. 1 zu- 
ständigen Behörde baar einzubezahlen. Die Erfüllung der Gebührenpflicht wird durch Auf- 
drückung eines Stempelzeichens auf den Werthpapieren ersichtlich gemacht. 
ie 
Die Abstempelung erfolgt in München durch das k. Hauptmünzamt, außerhalb 
Münchens durch die k. Hauptzollämter Augsburg, Ludwigshafen, Nürnberg, Regensburg 
und Würzburg, dann durch das k. Nebenzollamt Landshut. Hiebei haben die Vorschriften 
über die Abstempelung der Spielkarten entsprechende Anwendung zu finden. " 
S. 4. 
Das Stempelzeichen ist kreisförmig mit einem Durchmesser von 23 Millimetern; es 
enthält über der Königskrone die Ueberschrift BATYERN, unter derselben die Angabe des 
Gebührenbetrages (20, 30, 60 Pf., 1 X.50 Pf., 3 und 6 J4) in Ziffern und in 
der Umschrift den letzteren in Worten. 
Die Farbe des Stempelaufdruckes ist schwarz. 
g. 6. 
Zum Behufe der Erhebung der Gebühr hat der Pflichtige nach beiliegendem Formulare 
eine Consignation der Werthpapiere anzufertigen und dieselbe nebst dem schuldigen Gebühren- 
betrage, jedoch ohne die Werthpapiere, in duplo bei der nach §. 1 zuständigen Behörde zu 
übergeben. Die letztere bestätigt hierauf auf den beiden Exemplaren der Consignation den 
Empfang des Gebührenbetrages und stellt unter Bezeichnung des die Abstempelung vor- 
nehmenden Amtes das eine Exemplar dem Pflichtigen wieder zurück, während das andere 
Exemplar von ihr unmittelbar an dieses Amt mit der Ermächtigung übersendet wird, die 
Abstempelung der Werthpapiere vorzunehmen. 
Nachdem von dem Pflichtigen die zurückenpfangene Consignation mit den Werth- 
papieren dem Amte zur Abstempeluug vorgelegt worden ist, hat das letztere zunächst eine 
genaue Vergleichung der übergebenen Werthpapiere mit den Einträgen in der Consignation
	        
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