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zu bestimmenden öffentlichen Blättern die entsprechenden Anordnungen unter Berücksichtigung
der Verhältnisse des Falls zu treffen.
Das Aufgebot ist außerdem durch einen Gerichtsvollzieher in der Gemeinde, in welcher
das Grundstück liegt, an dem üblichen Platze anzuheften. Weitere Bekanntmachungen sind
nicht erforderlich.
Zwischen dem Termine zur Anmeldung der Ansprüche und der ersten öffentlichen Be-
kanntmachung müssen wenigstens zwei Monate in Mitte liegen.
4 Art. 160.
Das Präklusionserkenntniß ist in gleicher Weise wie das Aufgebot zu veröffentlichen.
Innerhalb zwei Wochen von dem Tage an, an welchem die letzte Einrückung dieser
Veröffentlichung erfolgt ist, können noch Ansprüche mit voller Rechtswirksamkeit angemeldet
werden; die betreffenden Prätendenten haben jedoch die durch die nachträgliche Anmeldung
veranlaßten Kosten zu tragen.
Gegen das Präklusionserkenntniß findet weder ein Rechtsmittel noch eine Anfechtungs-
klage statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Präklusionserkennt=
nisses zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welche dem Prä-
klusionserkenntnisse beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde gemäß § 540 der Civilprozeß=
ordnung statt.
Sonstige öffentliche Aufforderungen.
Art. 161.
In Betreff der Vorladung unbekannter Erben verbleibt es, vorbehaltlich der Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes über Todeserklärung und Verwaltung des Vermögens Abwesen-
der, bei den bezüglichen Bestimmungen des allgemeinen preußischen Landrechts und der
preußischen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 51 §& 145—156 mit folgenden Abänderungen
und näheren Bestimmungen:
1) Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, wo sich die Erbschaft eröffnet hat.
Dasselbe hat die Sache als Gegenstand der nichtstreitigen Rechtspflege zu
behandeln.