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82.
Was den Verkauf von Erzeugnissen der Land- und Forstwirthschaft, des Garten-
und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges anlangt, so ist Folgendes zu beachten:
I. Wer Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im
Umherziehen feilbieten will, bedarf hiezu, wenn diese Erzeugnisse nicht zu den rohen zu
rechnen sind (wie z. B. Hühner, Eier, Butter, Schmalz, Käse, größeres Vieh) nach der
Gewerbeordnung eines Legitimationsscheines, ist aber gemäß Art. 1 des Gesetzes der Steuer
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen dann nicht unterworfen, wenn er selbstgewonnene
Erzeugnisse dieser Art feilbietet.
Umgekehrt unterliegt Jeder, welcher außer dem Marktverkehr Erzeugnisse der Land-
und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges im
Umherziehen feilbietet, ausnahmslos der Steuer nach dem gegenwärtigen Gesetze, soferne die
fraglichen Erzeugnisse nicht selbstgewonnene (von dem Produzenten selbst oder in eigener
Wirthschaft erzielte), sondern von Anderen bezogene sind, während ein Legitimationsschein,
wenn die Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= oder Obstbaues zu den
„rohen“ zu rechnen sind, nicht erforderlich ist. (Vergl. hiezu § 6 Ziff. 2 u. § 11, II litt. b.)
Für die Besteuerung erscheint es hienach von maßgebender Bedeutung, ob selbst-
gewonnene oder von Andern bezogene derartige Erzeugnisse im Umherziehen feilgeboten
werden, und nur der letztere Umstand begründet die Steuerpflicht (vergl. auch Art. 22
Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856).
II. Zu den Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft sind solche Gegenstände nicht
zu rechnen, welche eine, die herkömmlichen Gränzen der land= und forstwirthschaftlichen
Thätigkeit überschreitende fabrik= oder handwerksmäßige Be= oder Verarbeitung erfahren
haben, z. B. Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenen Tabakblättern bereitete Cigarren u. dgl.
III. Ob ein Land= oder Forstwirth, ein Gärtner 2c. seine selbstgewonnenen Erzeug-
nisse in eigener Person feilbietet oder für seine Rechnung durch einen von ihm Beauftragten,
einen Angehörigen oder Diener feilbieten läßt, macht in steuerlicher Hinsicht keinen Unterschied.
Dagegen würde, wenn der angeblich Beauftragte für eigene Rechnung Geschäfte
machen sollte, die Steuerpflicht unbedingt eintreten.