Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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82. 
Was den Verkauf von Erzeugnissen der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- 
und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges anlangt, so ist Folgendes zu beachten: 
I. Wer Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im 
Umherziehen feilbieten will, bedarf hiezu, wenn diese Erzeugnisse nicht zu den rohen zu 
rechnen sind (wie z. B. Hühner, Eier, Butter, Schmalz, Käse, größeres Vieh) nach der 
Gewerbeordnung eines Legitimationsscheines, ist aber gemäß Art. 1 des Gesetzes der Steuer 
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen dann nicht unterworfen, wenn er selbstgewonnene 
Erzeugnisse dieser Art feilbietet. 
Umgekehrt unterliegt Jeder, welcher außer dem Marktverkehr Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges im 
Umherziehen feilbietet, ausnahmslos der Steuer nach dem gegenwärtigen Gesetze, soferne die 
fraglichen Erzeugnisse nicht selbstgewonnene (von dem Produzenten selbst oder in eigener 
Wirthschaft erzielte), sondern von Anderen bezogene sind, während ein Legitimationsschein, 
wenn die Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= oder Obstbaues zu den 
„rohen“ zu rechnen sind, nicht erforderlich ist. (Vergl. hiezu § 6 Ziff. 2 u. § 11, II litt. b.) 
Für die Besteuerung erscheint es hienach von maßgebender Bedeutung, ob selbst- 
gewonnene oder von Andern bezogene derartige Erzeugnisse im Umherziehen feilgeboten 
werden, und nur der letztere Umstand begründet die Steuerpflicht (vergl. auch Art. 22 
Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856). 
II. Zu den Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft sind solche Gegenstände nicht 
zu rechnen, welche eine, die herkömmlichen Gränzen der land= und forstwirthschaftlichen 
Thätigkeit überschreitende fabrik= oder handwerksmäßige Be= oder Verarbeitung erfahren 
haben, z. B. Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenen Tabakblättern bereitete Cigarren u. dgl. 
III. Ob ein Land= oder Forstwirth, ein Gärtner 2c. seine selbstgewonnenen Erzeug- 
nisse in eigener Person feilbietet oder für seine Rechnung durch einen von ihm Beauftragten, 
einen Angehörigen oder Diener feilbieten läßt, macht in steuerlicher Hinsicht keinen Unterschied. 
Dagegen würde, wenn der angeblich Beauftragte für eigene Rechnung Geschäfte 
machen sollte, die Steuerpflicht unbedingt eintreten.
	        
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