Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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in  §  66  der  Gewerbeordnung,  beziehungsweise  nach  Ortsgewohnheit  und  der  Verfügung
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde.

(Sten.  Ber.  über  die  77.  Sitzung  der  K.  d.  Abg.  vom  15.  Februar  1879
Bd.  III.  S.  296.)

In  Ansehung  des  in  Art.  2  Ziff.  2  erwähnten  Meßverkehrs  (vide  auch  Art.  3
Ziff.  3  und  Art.  15  Ziff.  1)  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  dieser  Verkehr  in  s.  g.
Meßbuden  oder  in  sonst  gemietheten  und  für  den  An=  und  Verkauf  gelegentlich  der  Meßzeit
  dienlichen  Lokalen  stattfindet.

Der  An=  und  Verkauf  von  Waaren  in  öffentlichen  Ausstellungen  oder  das  Suchen
von  Waarenbestellungen  auf  solchen  unterliegt  der  Steuer  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  nicht.  (Vergl.  die  Motive  zu  Art.  2  und  3  des  Gesetzentwurfs,  Verhandl.
  d.  K.  d.  Abg.  1879  Beil.  Bd.  IV.  S.  296.)

86.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  von  Angehörigen  außerdeutscher  Staaten
ist  in  Folge  der  zur  Zeit  bestehenden  Verträge  oder  Vereinbarungen  (Art.  3  Abs.  1  des
Gesetzes)  Nachstehendes  zu  beachten:

1)  Die  Angehoͤrigen  des  Großherzogthums  Luxemburg  stehen  nach  den  Zollvereinsverträgen
  den  Angehörigen  deutscher  Staaten  völlig  gleich,  und  es  ist  deshalb
ihnen  gegenüber  die  Anwendung  der  Ausnahmsbestimmungen  in  Art.  3  Ziff.  1
und  2  ausgeschlossen.

Die  Angehörigen  aller  sonstigen  außerdeutschen  Staaten  werden  von  der  Vorschrift
  in  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  betroffen,  und  es  bedürfen  dieselben  zu  dem
einschlägigen  Handelsbetrieb,  ausgenommen  wenn  derselbe  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr
  stattfinden  soll,  auch  eines  Legitimationsscheines.  (Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  7.  März  1877,  den  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen
  betreffend,  und  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  7.  Dezember  1877  im  Amtsblatt  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
S.  387  und  389  und  im  Fin.-Min.-Bl.  1878  S.  69).
3)  Den  nachbenannten  Staaten  angehörige  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbtreibende,
  welche  nach  den  Bestimmungen  in  Art.  2  Ziff.  1  des  Gesetzes

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