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darüber auszuüben, ob den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes namentlich auch mit
Rücksicht auf die Bestimmung in Art. 12 genügt worden sei.
Bei Contraventions-Fällen ist nach Maßgabe der in §§ 30—34 gegebenen Vorschriften
zu verfahren.
1.
Anmeldungen in Folge geänderter Verhältnisse des Gewerbebetriebs gemäß Art. 12 des
Gesetzes sind vom Rentamte in ähnlicher Weise wie die Steueranmeldungen gemäß Art. 7
des Gesetzes zu behandeln.
Eine Steuerminderung in Folge geänderter Betriebsverhältnisse findet gemäß Art. 13
Abs. 1 des Gesetzes innerhalb des Kalenderjahres nicht statt.
Ist die angemeldete Betriebsänderung ohne Einfluß auf die Jahressteuer, so genügt
ein amtlicher Vermerk der Aenderung im Besteuerungsnachweise und es kann von einem
Eintrag des Sachverhaltes in die Steuerliste abgesehen werden.
Führt dagegen die angemeldete Betriebsänderung zu einer Erhöhung der Steuer, dann
ist der Sachverhalt in den Rubriken 5—7 der Steuerliste zum Ausdrucke zu bringen,
hienach das Mehr der Steuer und Umlagen einzutragen und die sofort zu bethätigende
Einhebung vorzumerken.
Die Vorschriften in § 15 Abs. 3 mit 5 finden auch auf derartige Steuererhöhungen
in Folge angemeldeter Betriebsänderungen entsprechende Anwendung.
820.
Für die ausnahmsweise Bewilligung einer Steuererstattung gemäß Art. 13 Abs. 2
des Gesetzes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig von demjenigen, welcher die
Erstattung beansprucht, nachgewiesen werden.
Ein Grund, die Erstattung der Steuer nachzusuchen, ist auch dann gegeben, wenn
nach erfolgter Einsteuerung eine Zulassung des Besteuerten zum Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen überhaupt oder für den Umfang des Königreichs Bayern oder für den Umfang jenes
Verwaltungsbezirks, in welchem vor Eröffnung des Betriebs die Steuer erlegt wurde, von
der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Rücksicht auf die Vorschriften der Gewerbeordnung
versagt wird. In diesen Fällen hat der Pflichtige die Steuererstattung bei jenem Rentamte
zu beanspruchen, welches die Besteuerung thatsächlich vorgenommen hat.