Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verwalter gemäß Art. 134 Ziff. 5 berichtigt sind, desgleichen Hypothekzinsrückstände und 
Rückstände an Ewiggilten, insoferne dieselben gemäß Art. 151 Ziff. 2 und Art. 152 
Ziff. 1a und b ein Vorzugsrecht genießen, hat das Vollstreckungsgericht, ohne daß es 
einer Beschlagnahme bedarf, bei Aufstellung des Vertheilungsplans über die Ertragsüber- 
schüsse einer Rechnungsperiode zu berücksichtigen, wenn dieselben vor Ablauf dieser Rech- 
nungsperiode zu den Vollstreckungsakten angemeldet sind. 
Die nach der Beschlagnahme verfallenen Hypothekzinsen bedürfen keiner Anmeldung 
und sind von Amtswegen in den Vertheilungsplan einzustellen. 
Einleitung des Vertheilungsverfahrens. 
Art. 146. 
Nach Umfluß einer jeden Rechnungsperiode ist von dem Vollstreckungsgerichte zur 
Abhör der von dem Verwalter gelegten Rechnung nach Maßgabe der Bestimmungen in 
Art. 154 sowie zur Vornahme der in Art. 155 bezeichneten Handlungen Termin längstens 
auf sechs Wochen hinaus anzuberaumen. 
Zu diesem Termine sind sämmtliche Betheiligte (Art. 147) unter Androhung der in 
Art. 148 bestimmten Rechtsnachtheile zu laden, die Gläubiger mit der weiteren Aufforder- 
ung, noch nicht geltend gemachte Ansprüche auf Kostenersatz bei Meidung des Ausschlusses 
spätestens zwei Wochen vor dem Termine anzumelden. 
Den Betheiligten ist hiebei bekannt zu geben, daß eine Woche vor dem Termine die 
Rechnung des Verwalters nebst den in Folge einer etwaigen Vorprüfung (Art. 134 Ziff. 7) 
eingekommenen Erinnerungen und, falls eine gerichtliche Vertheilung veranlaßt ist, auch der 
Entwurf des Vertheilungsplans auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht aufliegt. 
Art. 147. 
Als Betheiligte bei der Rechnungsabhör und der Vertheilung der Ertragsüberschüsse 
einer Rechnungsperiode gelten außer dem Schuldner und dem Verwalter: 
1) die Gläubiger, welche Ansprüche der in Art. 151 Ziff. 1 bezeichneten Art 
oder Ewiggiltrückstände nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 145 ange- 
meldet haben,
	        
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