Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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5) §. 13 Ziff. XI: Für unzureichend frankirte Sendungen mit Mustern und 
Proben wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in 
Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 
theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
§. 13 Ziff. XII: Vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende oder unfrankirte 
Waarenproben werden nicht abgeschickt, sondern dem Absender zurückgegeben, und 
wenn dieser unbekannt ist, als unanbringlich behandelt. 
§. 14 Ziff. I: Mittelst Postanweisungen können Zahlungen an bestimmte Em- 
pfänger im inneren Verkehr von Bayern und im Verkehr mit den übrigen 
Ländern Deutschlands sowie im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn bis zum Betrage 
von 400 Mark durch die Briefpost bewirkt werden. 
8) §. 14 Ziff. II: Die Gebühr ist vom Absender zu entrichten und beträgt: 
a) im innern Verkehr von Bayern und im Verkehr mit den übrigen Ländern 
Deutschlands für Zahlungen bis zu 
. . ...p 100 Mark einschließlich — 20 Pf. 
über 100 bis zu 200 „ ,, — 30 „ 
„ 200 „ „ 400 „ „ — 40 „ 
b) im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn 10 Pf. für je 20 Mark oder einen 
Theil von 20 Mark, mindestens jedoch 40 Pf. 
9) §. 14 Ziff. III: Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost 
oder nach dem dazu gehörigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr 
bis zur Zahlung von 400 Mark gleichmäßig 20 Pf. 
10) §. 14 Ziff. VI: Zu den Postanweisungen nach Bayern und den übrigen 
deutschen Ländern werden gestempelte Formulare verwendet, für welche von den 
Postanstalten nur der Neunwerth des darauf befindlichen Gebührenstempels 
erhoben wird. 
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11) §&. 14 Ziff. VII: Ungestempelte Formulare dieser Gattung werden gegen Ver- 
gütung von 5 Pf. für je 10 Stück abgegeben.
	        
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