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Das zuständige Strafgericht ist befugt, in dem Endurtheile die Schließung
eines Vereines für immer auszusprechen.
Mitglieder eines Vereines, welche sich nach obrigkeitlicher Einstellung oder
Aufhebung desselben wieder versammeln, sind nach den Bestimmungen des Art. 21
zu bestrafen.
Die Veränderung der Benennung des Vereines oder seines Sitzes soll
hiegegen nicht schützen, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß jene Verän-
derung nur zum Scheine vorgenommen worden sei.“
6) Verfahren in Zollstrafsachen.
Art. 85.
Die Zuständigkeit und das Verfahren in Zollstrafsachen richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung,
vorbehaltlich derjenigen besonderen Bestimmungen, welche in den Staatsverträgen und in
den zum Vollzuge von solchen erlassenen Vorschriften, dann bezüglich des Verfahrens im
Verwaltungswege noch weiter in den Art. 86—94 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
halten sind. 6
Ebenso bleiben die besonderen Vorschriften über das Verfahren aufrecht, welche das
Vereinszollgesetz vom 26. September 1869 enthält.
Wo einzelne der vorbehaltenen Bestimmungen auf die Landesgesetze über das Straf-
verfahren verweisen (insbesondere §9§ 126, 150, 165 des Vereinsgollgesetzes), sind in den
dortselbst bezeichneten Richtungen die einschlägigen Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung in Anwendung zu bringen.
Art. 86.
Das Verfahren im Verwaltungswege richtet sich nach den §# 459 —463 der Reichs-
Strafprozeßordnung und den nachstehenden weiteren Bestimmungen.
Art. 87.
Die vorläufige Feststelluug des Thatbestandes bei Entdeckung einer strafbaren Zuwider-
handlung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zollbehörden.