Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

824 
Das zuständige Strafgericht ist befugt, in dem Endurtheile die Schließung 
eines Vereines für immer auszusprechen. 
Mitglieder eines Vereines, welche sich nach obrigkeitlicher Einstellung oder 
Aufhebung desselben wieder versammeln, sind nach den Bestimmungen des Art. 21 
zu bestrafen. 
Die Veränderung der Benennung des Vereines oder seines Sitzes soll 
hiegegen nicht schützen, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß jene Verän- 
derung nur zum Scheine vorgenommen worden sei.“ 
6) Verfahren in Zollstrafsachen. 
  
Art. 85. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren in Zollstrafsachen richtet sich nach den allge- 
meinen Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung, 
vorbehaltlich derjenigen besonderen Bestimmungen, welche in den Staatsverträgen und in 
den zum Vollzuge von solchen erlassenen Vorschriften, dann bezüglich des Verfahrens im 
Verwaltungswege noch weiter in den Art. 86—94 des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
halten sind. 6 
Ebenso bleiben die besonderen Vorschriften über das Verfahren aufrecht, welche das 
Vereinszollgesetz vom 26. September 1869 enthält. 
Wo einzelne der vorbehaltenen Bestimmungen auf die Landesgesetze über das Straf- 
verfahren verweisen (insbesondere §9§ 126, 150, 165 des Vereinsgollgesetzes), sind in den 
dortselbst bezeichneten Richtungen die einschlägigen Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung in Anwendung zu bringen. 
Art. 86. 
Das Verfahren im Verwaltungswege richtet sich nach den §# 459 —463 der Reichs- 
Strafprozeßordnung und den nachstehenden weiteren Bestimmungen. 
Art. 87. 
Die vorläufige Feststelluug des Thatbestandes bei Entdeckung einer strafbaren Zuwider- 
handlung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zollbehörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.