Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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1 Hauses und des Aeußern die Aufstellung eines Ausnahmetarifs für gewisse im Spezialtarife II 
des deutschen Tariffchemas aufgeführte Holzgattungen, sowie die Tarifirung von Stammholz, Tele- 
graphenstangen und Sägespähnen zu den Sätzen des Spezialtarifs III genehmigt. 
.. 13. 
Durch Beschluß beider Kammern wurde die Bitte an Uns gebracht, 
„anzuordnen, daß die Vereinigung der beiden obersten Bergbehörden und die Re- 
duktion der Bezirksbergämter in Erwägung gezogen und im Budget für die XV. Finanz- 
periode die bezüglichen Aenderungen zum Ausdrucke gebracht werden." 
Der Vereinigung der Oberbergbehörde mit der Generalbergwerks= und Salinenadministration 
sthen indessen mehrfache in dem Berggesetz vom 20. März 1869 begründete Bedenken entgegen. 
Die Reduktion der Bezirksbergämter bleibt Gegenstand sorgfältigster Erwägung Unseres 
Staatsministeriums des Innern. 
s. 14. 
Durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern ist die neuerliche Petition der Stadtgemeinde 
Kelheim vom 8. November 1877 nebst Nachtrag des Abgeordneten Anton Lang vom 22. Januar 1878, 
de Herstellung einer massiven Altmühlbrücke betreffend, der k. Staatsregierung zur Würdigung mit 
der Bitte überwiesen worden, auch über das Interesse der Forst-, Kanal= und Eisenbahnbehörden 
an einem massiven Neubau die schon früher gewünschten Erhebungen zu pflegen und je nach dem 
Ergebnisse weitere Vorschläge zu machen. 
Nachdem die von Unserem Staatsministerium des Innern in der gedachten Richtung einge- 
leiete Einvernahme der genannten Behörden zu einem verneinenden Ergebnisse geführt hat, ist ein 
Anlaß zu weiteren Vorschlägen nicht hervorgetreten. 
8. 15. 
1) In Folge des gemeinschaftlichen Beschlusses der beiden Kammern: 
„es sei die Petition der Gemeinde Hochstätt vom 7. Juli 1877, welche hauptsächlich 
die Befreiung der bisherigen Konkurrenz zum Unterhalt der bei Unterau bestehenden 
Uferschutzbauten bezielt, an die k. Staatsregierung zur Würdigung hinüberzugeben“, 
haben Wir genehmigt, daß der Aufwand für die bisher von der Gemeinde Hochstätt für die Unter- 
halung der betreffenden Bauten geleisteten Hand= und Spanndienste auf Staatsfonds übernommen 
und aus den Mitteln für Wasserbau-Unterhaltung bestritten werde. 7o.
	        
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