Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der 
Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden 
Sprengstoffe den hier gegebenen Vorschriften entspricht. 
Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen dürfen 
außerdem nur dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Her- 
stellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung 
desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter 
müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung 
von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungs- 
zeugniß begleitet sein. Außerdem muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines 
vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und die ordnungsmäßige Verpackung beigegeben 
werden. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in 
der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen. 
3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen 
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. 
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt besonderer Genehmigung. 
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden 
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag, 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von 
Zweigbahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage, 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen 
bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes 
bei der Versandt-Expedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten 
Tageszeit eingeliefert werden.
	        
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