Die Einträge der Gemeindebehörden in die Anmelde-Register sowohl, wie die Be-
scheinigungen über die Gewerbebetriebsanzeigen sind gebührenfrei (Art. 3 Ziff. 1 und Art.
192 Ziff. 21 des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebührenwesen).
8. 5.
Soferne die Gemeindebehörde auf anderem Wege als dem der vorschriftsgemäßen An-
zeige von dem Betriebsbeginne eines Gewerbes (§. 1 oben) Kenntniß erhält, hat sie den
treffenden Eintrag in das Anmelde-Register von Amtswegen zu bewirken, und zwar
mit möglichst genauer Angabe der Zeit des Beginnes und des Umfanges des Gewerbes.
Daß der Eintrag von Amtswegen vollzogen worden sei, ist in Spalte 5 des Registers
zu vermerken.
S. 6.
Die Distriktsverwaltungsbehörden und im Benehmen mit diesen die Rentämter sind
gehalten, darüber zu wachen, daß die Gewerbe-Anmelde-Register genau nach den gegebenen
Direktiven geführt werden. Dieselben haben erforderlichen Falles den Gemeindebehörden mit
Erläuterungen und Anweisungen an die Hand zu gehen.
II. Gewerbs-Niederlegungen.
§. 7.
Die Erklärungen der Gewerbtreibenden über die Niederlegung ihrer Gewerbe sind
durch die Gemeindebehörden in Register nach dem als Beilage III angefügten Formular
einzutragen.
Bei dem Eintrage haben die Gemeindebehörden die Betheiligten darauf aufmerksam
zu machen, daß sie im Falle der Wiederaufnahme des abgemeldeten Gewerbes gehalten
seien, gleichzeitig mit der Wiederaufnahme eine neue Gewerbserklärung gemäß §. 1 der
gegenwärtigen Vorschriften abzugeben.
In Spalte 5 des Registers ist die Erklärung über die Gewerbsniederlegung von dem
Betheiligten unterzeichnen zu lassen und es ist hiebei zugleich anzufügen, ob und für welche
Gewerbe der Deklarant noch besteuert bleibt.
Von Amtswegen sind durch die Gemeindebehörden in die Niederlegungs-Register