Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 
Nachfolger fernerhin im Deutschen Reich erwerben möchten, sie seyen gelegen 
wo sie wollen, sie seyen erworben, auf welche Art und von wem sie wollen, 
Eigen oder Lehn, doch in Ansehung der letzteren mit ausdrücklichem Beding 
des etwa erforderlichen Lehnherrlichen Consenses, zu dessen Erlangung Wir 
einander treulich behülflich seyn sollen und wollen, mit allen ihren Meliora- 
tionen, Zugehörungen, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten, und zwar die 
schon vorhandene Erwerbungen fernerhin, die künftige Erwerbungen aber von 
dem Tage, da sie durch Kauf, Tausch oder auf irgend eine andere Art zum 
Hause gebracht worden sind, als Bestandtheile Unserer Fürstlich Nassauischen 
Lande geachtet, somit dem Corpori Unserer gesamten Stammslande in vim 
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fdeicommissi familiz conventionalis et pacti realis zu ewigen Tagen 
einverleibet seyn und bleiben sollen. 
Gleichergestalt sollen 
Fünftens auch die in Land und Leuten nicht bestehende= innerhalb 
denen Gränzen Unserer Fürstlich Nassauischen erbvereinten Lande gelegene, 
oder unmittelbar daran gränzende neu erworbene, oder künftighin zu er- 
werbende Güter, Zehnten, Zinsen, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten, von 
dem ersten Augenblicke der Erwerbung an zu rechnen, als wahre Bestand- 
theile und Zubehörungen Unserer Lande geachtet, und nimmermehr wieder 
davon getrennet; dahingegen alle, außer denen Gränzen der Fürstlich Nas- 
sauischen Lande, in Deutschland neu erworbene, aus der Ersparnis eines 
Fürsten erkaufte, oder Ihm sonst zugekommene mittelbare Güter, Renten, 
Rechte und Gerechtigkeiten, währendem Leben des ersten Erwerbers, in den 
allgemeinen Hausverband nicht gezogen, und also dessen freyen Disposition 
darüber, sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, der ohngehinderte 
Lauf gelassen werden. 
Sobald aber auch diese Güter einmal in den Erbgang gekommen, somit 
von jenem durch Erbschaft an einen Sohn, Bruder, oder Agnaten Unseres 
Hauses gelanget sind, bleiben sie dem Erbverbande desselben unwiederruflich 
zugethan. 
IP) Gleiche Ver- 
ordnungwegen 
der innerhalb 
denen Landes- 
ue oder den- 
elben zunächst ge- 
legenen neuer- 
werbenden Par- 
ticulargüter. 
Vorbehalt we- 
gen der Mediat- 
besitzungen.
	        
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