19.
Nachfolger fernerhin im Deutschen Reich erwerben möchten, sie seyen gelegen
wo sie wollen, sie seyen erworben, auf welche Art und von wem sie wollen,
Eigen oder Lehn, doch in Ansehung der letzteren mit ausdrücklichem Beding
des etwa erforderlichen Lehnherrlichen Consenses, zu dessen Erlangung Wir
einander treulich behülflich seyn sollen und wollen, mit allen ihren Meliora-
tionen, Zugehörungen, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten, und zwar die
schon vorhandene Erwerbungen fernerhin, die künftige Erwerbungen aber von
dem Tage, da sie durch Kauf, Tausch oder auf irgend eine andere Art zum
Hause gebracht worden sind, als Bestandtheile Unserer Fürstlich Nassauischen
Lande geachtet, somit dem Corpori Unserer gesamten Stammslande in vim
171
fdeicommissi familiz conventionalis et pacti realis zu ewigen Tagen
einverleibet seyn und bleiben sollen.
Gleichergestalt sollen
Fünftens auch die in Land und Leuten nicht bestehende= innerhalb
denen Gränzen Unserer Fürstlich Nassauischen erbvereinten Lande gelegene,
oder unmittelbar daran gränzende neu erworbene, oder künftighin zu er-
werbende Güter, Zehnten, Zinsen, Renten, Rechte und Gerechtigkeiten, von
dem ersten Augenblicke der Erwerbung an zu rechnen, als wahre Bestand-
theile und Zubehörungen Unserer Lande geachtet, und nimmermehr wieder
davon getrennet; dahingegen alle, außer denen Gränzen der Fürstlich Nas-
sauischen Lande, in Deutschland neu erworbene, aus der Ersparnis eines
Fürsten erkaufte, oder Ihm sonst zugekommene mittelbare Güter, Renten,
Rechte und Gerechtigkeiten, währendem Leben des ersten Erwerbers, in den
allgemeinen Hausverband nicht gezogen, und also dessen freyen Disposition
darüber, sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, der ohngehinderte
Lauf gelassen werden.
Sobald aber auch diese Güter einmal in den Erbgang gekommen, somit
von jenem durch Erbschaft an einen Sohn, Bruder, oder Agnaten Unseres
Hauses gelanget sind, bleiben sie dem Erbverbande desselben unwiederruflich
zugethan.
IP) Gleiche Ver-
ordnungwegen
der innerhalb
denen Landes-
ue oder den-
elben zunächst ge-
legenen neuer-
werbenden Par-
ticulargüter.
Vorbehalt we-
gen der Mediat-
besitzungen.