Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 193 
so lange Sie unvermählt bleibt, eine Standesmäsige Wohnung mit der nöthi- aul vorgäneigen 
gen Holzbedürfnis, und zu ihrem Deputat drei Tausend Gulden, auf den Fall Verzicht; 
Ihrer Vermählung aber, einer jeden vierzig Tausend Gulden, mit Einschluß 
der in ein= oder dem andern Landestheile üblichen sogenannten Fräuleinsteuer, 
alles im zwanzig Guldenfuse angewiesen, verabfolget und gegeben, auch in 
dem Falle, daß die Zahlung nicht gleich geschehen könnte, Sie wegen deren 
in gewissen Jahresterminen zu bewirkenden Zahlung und mittlerweile davon 
zu entrichtenden Zinsen, behörig sicher gestellet werden sollen. 
Dahingegen sollen aber auch sämtliche Prinzessinnen jetzt und künftig ohne 
Unterschied pro ipso jure renunciatis gehalten werden, und solche von aller 
Succession in Land und Leute, ohne weiteres Geding, ausgeschlossen seyn und 
bleiben, zu allem Ueberfluß jedoch noch über das bey Ihren Vermählungen, 
vermittelst eines feyerlichen Eides in Person, im Falle Sie aber vor vollendetem 
achtzehnten Jahre Sich nicht vermählen würden, nach dessen Erfüllung einsweilen, 
vermittelst eines zu unterzeichnenden eidlichen Reverses, nach vorgängiger 
genugsamer Verständigung, alf sämtliche Fürstliche Nassauische so alt als 
neu erworbene Lande, Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Güter, Renten, 
Rechte und Gerechtsame und deren Zubehörungen, auch Verbesserungen, wie 
nicht weniger auf den sogenannten Pflichttheil und deren Complemente, auch 
alle Regredienterbschaft, nach einer desfalls verglichenen Formel, zu verzeihen 
schuldig und gehalten seyn. 
Sollten 
Acht und dreisigstens keine Witwen oder keine unberathene Prinzes- 2) wie es im 
sinnen des Fürstlichen Hauses vorhanden seyn; so ist gegenwärtige wegen letzten Falle zu 
deren Deputate und Aussteuer getroffene Abrede zwar schon an und für sich leten Wüen 
erlediget, und davon weiter keine Frage, in Ansehung des eingebrachten und Vrbunberotbene 
zu wirklichen Acquisitionen, oder Abstosung derer davon herrührenden Schulden den wären- 
verwendeten Heyrathsguts einer etwa schon vorhin verstorbenen Gemahlin, behält 
es indessen bey der deshalber oben wegen der erlaubten Schulden Art. XIV. 
getroffenen Abrede, so wie in dem Falle, daß das Heyrathsgut ohne Nutzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.