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so lange Sie unvermählt bleibt, eine Standesmäsige Wohnung mit der nöthi- aul vorgäneigen
gen Holzbedürfnis, und zu ihrem Deputat drei Tausend Gulden, auf den Fall Verzicht;
Ihrer Vermählung aber, einer jeden vierzig Tausend Gulden, mit Einschluß
der in ein= oder dem andern Landestheile üblichen sogenannten Fräuleinsteuer,
alles im zwanzig Guldenfuse angewiesen, verabfolget und gegeben, auch in
dem Falle, daß die Zahlung nicht gleich geschehen könnte, Sie wegen deren
in gewissen Jahresterminen zu bewirkenden Zahlung und mittlerweile davon
zu entrichtenden Zinsen, behörig sicher gestellet werden sollen.
Dahingegen sollen aber auch sämtliche Prinzessinnen jetzt und künftig ohne
Unterschied pro ipso jure renunciatis gehalten werden, und solche von aller
Succession in Land und Leute, ohne weiteres Geding, ausgeschlossen seyn und
bleiben, zu allem Ueberfluß jedoch noch über das bey Ihren Vermählungen,
vermittelst eines feyerlichen Eides in Person, im Falle Sie aber vor vollendetem
achtzehnten Jahre Sich nicht vermählen würden, nach dessen Erfüllung einsweilen,
vermittelst eines zu unterzeichnenden eidlichen Reverses, nach vorgängiger
genugsamer Verständigung, alf sämtliche Fürstliche Nassauische so alt als
neu erworbene Lande, Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Güter, Renten,
Rechte und Gerechtsame und deren Zubehörungen, auch Verbesserungen, wie
nicht weniger auf den sogenannten Pflichttheil und deren Complemente, auch
alle Regredienterbschaft, nach einer desfalls verglichenen Formel, zu verzeihen
schuldig und gehalten seyn.
Sollten
Acht und dreisigstens keine Witwen oder keine unberathene Prinzes- 2) wie es im
sinnen des Fürstlichen Hauses vorhanden seyn; so ist gegenwärtige wegen letzten Falle zu
deren Deputate und Aussteuer getroffene Abrede zwar schon an und für sich leten Wüen
erlediget, und davon weiter keine Frage, in Ansehung des eingebrachten und Vrbunberotbene
zu wirklichen Acquisitionen, oder Abstosung derer davon herrührenden Schulden den wären-
verwendeten Heyrathsguts einer etwa schon vorhin verstorbenen Gemahlin, behält
es indessen bey der deshalber oben wegen der erlaubten Schulden Art. XIV.
getroffenen Abrede, so wie in dem Falle, daß das Heyrathsgut ohne Nutzen