Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 197 
stammes, mit Ausschluß aller andern entfernterer, zur SrcMcession berufen 
seyn solle, es wäre dann, daß Wir oder Unsere Nachkommen auf solchen 
Fall anders übereingekommen wären, oder sonstige Vorsehung gethan hätten, 
als welches zu thun Wir Ihnen und Uns hiermit ausdrücklich vorbehalten, 
fort Unsere und Unserer Nachkommen respective Töchter und Erben zur 
Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses verbunden haben wollen. 
Damit nun 
Drei und vierzigstens diese Unsere Erbeinigung und Pactum IV. Ewige 
. Festhaltung 
Successorium perpetuum et reale desto genauer beobachtet und gehalten des gegenwär- 
werde; so schwören nicht allein Wir sämtliche erbvereinte Fürsten hiermit, 160 Eröptr= 
daß Wir deme, was bis daher abgeredet, verglichen und festgesetzt worden ist, ut; insbeson- 
niemalen zuwider handeln, sondern solches in allen und jeden Puncten fest,! . pessenen 
stet und unverbrüchlich halten sollen und wollen, so wahr Uns Gott helfe, rung; 
sondern es sollen auch alle Unsere männliche Nachkommen, sobald Sie das 
Achtzehnte Jahr erreichet haben werden, auf dic von einer jeden Fürstlichen 
Landes Regierung beschehene Erinnerung, als welches Denselben samt und 
sonders hiermit auf Ihre Pflichten gebunden wird, ein gleiches zu thun schuldig 
seyn, und von dieser eidlichen Bestätigung dem allgemeinen Hausdirectorio 
ein unverwerfliches Document eingeschickt werden. 
Nicht weniger sollen 
Vier und vierzigsteus die allerseitige Landesdicasterien mit ihren N dngen 
Subalternen, die Oberforstbediente, auch Räthe und Beamte darauf ver= der F. Räthe 
pflichtet, und wie solches geschehen, dem andern Theile ein Document ex- und Dienerf 
tradirt, fort ein gleiches bey dem jedesmaligen Antritt einer neuen Regierung, 
und Verpflichtung eines jeden in oben bemeldter Eigenschaft neu angestellten 
Dieners also beobachtet werden. 
Daß 
Z Z Z . . Bewilligt 
Fünf und vierzigstens die Unterthanen bey Erbhuldigungen ein- 6 e s 
Z Z .. . u der Un- 
ander eventualiter verpflichtet werden sollen, ist in dem Erbvereine vom Krthaßen, n 
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.