Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragungsfähig bezeichneten Fonds wird dem k. Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 28. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger, v. Riedel. Krhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.