Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 43. 545 
§. 14. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, 
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw. den frag- 
lichen Dienstzweig nachweisen. 
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf 
Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungs= 
scheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht 
drei Jahre verflossen sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen beson- 
dere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese 
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies er- 
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von 
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig 
gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine 
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
Für „gqualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
8. 15. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden 
Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Ein- AMulon- 
gangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des 
Bestehens derselben erfolgen. 
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre Meldung 
jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher eine 
solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können 
demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung, 
wieder eingetragen werden. 
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