Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

MÆ  a43.  517
8.  18.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen
oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (§.  9
Abs.  2)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  wird  nicht
stattfinden.

Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener  Qualifikation,
in  der  Regel  höchstens  betragen:

a)  für  den  Dienst  als  Post=  oder  Telegraphen-Assistent  ein  Jahr,

b)  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung  mit  Ausschluß  der  im  S.  3  bezeichneten
  Stellen  ein  Jahr,

c)  für  den  Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,

d)  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuer  ein  Jahr,

e)  für  den  Dienst  in  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung  mit  Ausschluß  der
in  §.  3  bezeichneten  Stellen  ein  Jahr,

s)  für  den  nicht  unter  a  bis  e  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst  sechs  Monate.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen,  bezw.  in  den  Civildienst
zu  übernehmen,  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

8.  20.

Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,  werden  auf  Veranlassung
  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für  die  Dauer  der
Probezeit  abkommandirt.  Eine  Verlängerung  der  letzteren  über  die  im  §.  19  bezeichneten
Fristen  hinaus  ist  unzulässig.

8.  21.

Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,
  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger

als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.
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