Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

MI. 29 
II. Caxe der homöopathischen Arzneimittel. 
I. Mutter-Tinkturen. 
A. Essenzen= und Tinkturen zum innerlichen Gebrauche, welche aus solchen Arzuei- 
stoffen bereitet werden, deren Preis nach der gewöhnlichen Arzneitaxe den Betrag von 
30 Pfennigen für 1 Gramm nicht übersteigt, kosten 
bis zu 2 Gramm incl. — M 15 4 
„ 5 „ „ — , 30 „ 
„ „ 10 „ „ — „ 45 „ 
je weitere 5 Gramm — „ 10 „ 
Bei den Mutter-Tinkturen dagegen, welche aus Arzueistoffen bereitet sind, 
deren Preis den Betrag von 30 Pfennigen für 1 Gramm überschreitet, wird der 
hiezu verwendete Arzneistoff noch besonders in Rechnung gebracht. 
Aus Amerika importirte Essenzen und Tinkturen werden um die Hälfte des 
obigen Preises höher berechnet. 
B. Tinkturen zum äußerlichen Gebrauch, als Tinct. Arnicac, Symphyti, Calendulae, 
Urticae und Thujac, kosten 
bis zu 10 Gramm. — AM. 20 
je weitere 10 Gramm — „ 10 „ 
II. Verdünnungen 
A. mit Weingeist bereitet von der 1.—30. Verdünnung kosten 
bis zu 2 Gramm — 15 J 
„5 „ — „ 20 „ 
je weitere 5 Graum — „ 10 „ 
B. Streukügelchen welche mit einem Arzneimittel befeuchtet sind 
bis zu 2 Gramm – J 15 JN 
jedes weitere Gramm — „ 5 „ 
III. Verreibungen 
durch einstündiges Zusammenreiben von Milchzucker mit einem Arzneistoffe bereitet, kosten 
bie zu 1 Gramm —– 4 15 J 
jedes weitere Gramm — 10 
1 77
	        
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