Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IX.  Schadensschätzung.

Die  Anstaltsverwaltung  bestimmt  den  Termin  der  Schadensschätzung;  dieser  kann  eine
Vorbesichtigung  vorausgehen.
An  den  durch  Hagel  beschädigten  Früchten  darf  insolange  keine  Veränderung  vorgenommen
  werden,  als  durch  die  Anstaltsverwaltung  nicht  die  Entschädigung  festgesetzt
und  die  Erlaubnis  zur  Abräumung  des  Grundstücks  erteilt  ist.

Hopfen,  Tabak,  Wein,  Hackfrüchte  und  Gärtnereierzeugnisse  sind  nach  dem  Hagelschlag
  ebenso  zu  pflegen,  als  wären  sie  nicht  beschädigt  worden.

In  dringenden  Fällen  während  der  Erntezeit  kann  die  Anstaltsverwaltung  auf  besonderen
Antrag  hin  Ausnahmen  gestatten.  In  letzterem  Falle  sind  seitens  des  Versicherten,
sofern  nicht  von  der  Anstaltsverwaltung  andere  Anordnungen  getroffen  werden,  auf
jedem  beschädigten  Grundstück  und  für  jede  beschädigte  Fruchtgattung  in  Mitte  des
ersten  und  letzten  Drittels  je  4  qm  Musterstücke  unberührt  stehen,  oder,  wenn  die
Früchte  vor  dem  Hagel  geschnitten  wurden,  liegen  zu  lassen.

Die  Schadensschätzung  erfolgt  durch  beeidigte,  von  der  Anstaltsverwaltung  aufgestellte
Sachverständige.

Die  Anstaltsverwaltung  kann  zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens
und  zur  Erleichterung  der  Abräumung  Anstaltsbeamte  abordnen.
Der  Versicherte  oder  dessen  Stellvertreter  ist  verpflichtet,  bei  allen  Schätzungsterminen
die  beschädigten  Grundstücke  vorzuzeigen  oder  vorzeigen  zu  lassen,  über  alle  Umstände,
welche  auf  Besitzverhältnisse,  Erntewert  und  Umfang  des  Schadens  Bezug  haben,  Aufklärung
  zu  geben  und  insbesondere  zu  allen  Schätzungen  den  Grundsteuerkatasterauszug
mitzubringen.

Vorhandene  Wirtschaftsbücher  (Materialbücher),  welche  über  Aussaat  und  Ernteerträgnis
  Aufschluß  geben,  sind  auf  Verlangen  vorzulegen.

Bei  Gärtnereierzeugnissen  ist  im  Schadensfalle  festzustellen,  welchen  Geldwert  der  Gesamtjahresanbau
  des  Beschädigten  hat,  ferner  welcher  Teil  des  Gesamtjahresanbaues  vom
Hagel  beschädigt  worden  ist,  endlich  zu  welchem  Prozentsatze  dieser  Teil  beschädigt  ist.
Wenn  sich  bei  der  Schadensschätzung  zeigt,  daß  die  Versicherungssumme  des  beschädigten
Grundstücks  dessen  wirklichen  Ernteertragswert  übersteigt,  wird  die  Entschädigung  nach
dem  von  dem  Sachverständigen  erhobenen  wirklichen  Ertrage  berechnet.

Zeigt  sich  bei  Gärtnereierzeugnissen,  daß  der  wirkliche  Geldwert  des  Gesamtjahresanbaues
  geringer  ist  als  die  Versicherungssumme,  so  erfolgt  die  Entschädigung  nur
nach  dem  wirklichen  Werte.  Ist  dagegen  letzterer  höher  als  die  Versicherungssumme,
so  wird  diese  der  Entschädigungsberechnung  zu  Grunde  gelegt.