Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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b)  daß  den  Kollegien  der  Gemeindebevollmächtigten  und  der  Armenpflegschaftsräthe
  gestattet  sei,  das  Siegel  der  treffenden  Gemeinde,  jedoch  mit  der  Inschrift:
  „die  Gemeindebevollmächtigten  der  Stadtgemeinde  (Marktgemeinde)  .“,
beziehungsweise:  „Armenpflegschaftsrath  der  Gemeinde  (Stadt-,  Marktgemeinde)
  N.“  zu  führen

Zum  Vollzuge  dieser  Allerhöchsten  Bestimmung  werden  nachstehende  Anordnungen  getroffen:

1.  Des  unter  a  bezeichneten  Siegels  haben  sich  die  Gemeindeverwaltungen  (Magistrate,
  Gemeindeausschüsse,  Gemeinderäthe),  sowie  die  Bürgermeister  zu  bedienen.

2.  Die  Fertigung  der  Siegel  darf  nur  dem  k.  Hauptmünzamte  übertragen,  anderwärts
  bezogene  Siegel  dürfen  nicht  geführt  werden.  Der  Preis  für  die  vom
k.  Hauptmünzamte  zu  liefernden  Siegel  beträgt,  einschließlich  des  Stöckchens,
für  ein  Schwarzdrucksiegel  9  J(4,  für  ein  Lack=  und  Oblatendrucksiegel  5  4X

Für  die  den  k.  Bezirksämtern  untergeordneten  Gemeindebehörden  haben  die  ersteren
die  Bestellung  zu  vermitteln.

München,  den  20.  November  1883.
Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  von  Schlereth.

Nr.  16,087.

Bekanntmachung,  Ausführungsbestimmungen  zur  Literar-Konvention  mit  Frankreich  betr.

Rönigliche  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Rirchenund
  Schulangelegenheiten  und  der  Tinanzen.

Die  vom  Bundesrathe  erlassenen,  unter  dem  3.  I.  Mts  im  Zentralblatte  für  das
Deutsche  Reich  (Nr.  45  vom  9.  lI.  Mts.  S.  317—320)  veröffentlichten  Bestimmungen
zur  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom  19.  April  1883  (Reichsgesetzblatt  S.  269  ff.)  werden
nachstehend  im  Abdrucke  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.