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Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich dem
Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut stets
über diejenige Route zu befördern, welche nach den veröffentlichten Tarifen den
billigsten Frachtsatz und die günstigsten Transportbedingungen darbietet“.
München, den 6. April 1885.
Frhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Nr. 4871.
Bekanntmachung, die Ergänzung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom l. Juli 1881
wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben betr.
Tgl. Staatsministerium der Finanzen.
Der in der Nummer 13 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 27. März
1885 Seite 75 veröffentlichte Beschluß des Bundesrathes vom 12. gl. Mts. über die
Ergänzung der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881,
betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, wird nachstehend im Abdrucke zur
geeigneten Wahrnehmung bekannt gegeben.
München, den 7. April 1885.
In Vertretung:
v. Höß, Staatsrath.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.