Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

17 
sprechenden Gestalt mit einem engeren cylindrischen Halse von höchstens 40 Millimeter innerem 
Durchmesser ausgeführt und an ersichtlicher Stelle mit der Bezeichnung 11 beziehungsweise 
0,5 1 oder ½1 versehen sein. 
Die Begrenzung des Raumgehalts soll durch einen äußerlich auf dem Halse ange- 
brachten unveränderlichen Strich, welcher mindestens die Hälfte des Halses umfaßt, oder 
durch zwei in einer Ebene einander gegenüberliegende Striche, deren jeder sich mindestens 
auf den sechsten Theil des Umfanges erstreckt, erfolgen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen bei beiden Maaßgrößen 
höchstens 2,5 Kubikcentimeter betragen. 
§. 18. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels dicht unter dem Flllungs= 
strich beziehungsweise dicht unter einem der beiden Füllungsstriche. 
III. Fässer und Herbstgefäße. 
A. Fässer. 
§. 19. 
Zulässige Fässer. 
Nur solche Fässer sollen zur Ermittelung und Beglaubigung des Raumgehalts und 
der trockenen oder nassen Tara zugelassen werden, welche hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und 
ihrer sonstigen Beschaffenheit zu Bedenken keinen Anlaß geben. 
8. 20. 
Fehlergrenzen, Bezeichnung und Stempelung. 
Die Fehler der Ermittelungen des jeweiligen Raumgehalts oder der jeweiligen Tara 
von Fässern dürfen 
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt höchstens 0,1 Liter, 
bei Fässern bis zu 30 Kilogramm Gewicht höchstens 0,1 Kilogramm, 
bei größeren Fässern höchstens ½06% des Raumgehalts beziehungsweise der Tara 
im Mehr oder im Minder betragen. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.