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sprechenden Gestalt mit einem engeren cylindrischen Halse von höchstens 40 Millimeter innerem
Durchmesser ausgeführt und an ersichtlicher Stelle mit der Bezeichnung 11 beziehungsweise
0,5 1 oder ½1 versehen sein.
Die Begrenzung des Raumgehalts soll durch einen äußerlich auf dem Halse ange-
brachten unveränderlichen Strich, welcher mindestens die Hälfte des Halses umfaßt, oder
durch zwei in einer Ebene einander gegenüberliegende Striche, deren jeder sich mindestens
auf den sechsten Theil des Umfanges erstreckt, erfolgen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen bei beiden Maaßgrößen
höchstens 2,5 Kubikcentimeter betragen.
§. 18.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels dicht unter dem Flllungs=
strich beziehungsweise dicht unter einem der beiden Füllungsstriche.
III. Fässer und Herbstgefäße.
A. Fässer.
§. 19.
Zulässige Fässer.
Nur solche Fässer sollen zur Ermittelung und Beglaubigung des Raumgehalts und
der trockenen oder nassen Tara zugelassen werden, welche hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und
ihrer sonstigen Beschaffenheit zu Bedenken keinen Anlaß geben.
8. 20.
Fehlergrenzen, Bezeichnung und Stempelung.
Die Fehler der Ermittelungen des jeweiligen Raumgehalts oder der jeweiligen Tara
von Fässern dürfen
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt höchstens 0,1 Liter,
bei Fässern bis zu 30 Kilogramm Gewicht höchstens 0,1 Kilogramm,
bei größeren Fässern höchstens ½06% des Raumgehalts beziehungsweise der Tara
im Mehr oder im Minder betragen.
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