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den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte
Quittung zu unterschreiben.
5) Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung
der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer
Beträge“ erhält der Absatz IV folgende Fassung:
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die
obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung
der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34
Abs. III, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen
Packete und der Postanweisungsbeträge an die nach § 34 Absatz V
zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung stattfindet.
6) Im 8§ 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“
betreffend, erhält im Absatz X der letzte Satz folgende Fassung:
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten
Pferde bz. Wagen nicht zulässig.
Berlin, 4. Februar 1878.
Der Reichseskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
[141 Das zweite Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1878 enthält unter
Nr. 1220 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener
Landes-Silber= und Kupfermünzen, vom 22. Februar 1878.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.