Metadata : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte
  Quittung  zu  unterschreiben.

5)  Im  §.  37,  „Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung
der  Begleitadressen  und  der  Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer
Beträge“  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:

IV.  Wo  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe
  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die
obigen  Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung
  der  gewöhnlichen  Packete  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  34
Abs.  III,  wogegen  die  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen
  Packete  und  der  Postanweisungsbeträge  an  die  nach  §  34  Absatz  V
zur  Empfangnahme  berechtigten  Personen  gegen  Quittungsleistung  stattfindet.

6)  Im  8§  58,  „Zahlungssätze  für  Extrapost=  und  Kurierbeförderungen“
betreffend,  erhält  im  Absatz  X  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Bei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenutzung  der  auf  der  Hinreise  verwendeten
Pferde  bz.  Wagen  nicht  zulässig.

Berlin,  4.  Februar  1878.
Der  Reichseskanzler.

In  Vertretung:
Stephan.

[141  Das  zweite  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1878  enthält  unter

Nr.  1220  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen,  vom  22.  Februar  1878.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.