Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

23 
gabe des Raumgehaltes in Liter unter Hinzufügung des Wortes Liter oder des Buch- 
stabens 1 zu erfolgen. 
2. Für die Abstufungen von 0,2 bis 0,05 Liter ist die dezimale Bezeichnungsform, 
für das ¼. Liter die gewöhnliche Bruchform anzuwenden; für das 0,5 Liter sind beide 
Formen zulässig. 
3. Die Maaße zu 200, 100, 50 und 25 Liter sind beziehungsweise als 2, 1,/ 
und ¼ Hektoliter oder als 2, 1, ½ und ¼ hl zu bezeichnen. 
4. Sämmtliche Bezeichnungen sollen in solcher Weise ausgeführt werden, daß ihre Zu- 
gehörigkeit zu dem Maaße gesichert ist oder nöthigenfalls durch Stempelung gesichert werden 
kann (siehe auch die entsprechenden Vorschriften des §F. 9). 
8. 28. 
Sonstige Beschaffenheit. 
1. Die äußere Beschaffenheit, die Stärke der Wände und des Bodens der Maaße, 
sowie die Verbindung des Bodens und der Wände sollen derartig sein, daß die Maaße 
den beim Gebrauche unvermeidlichen Einwirkungen genügenden Widerstand leisten und Ver- 
letzungen als solche leicht erkennen lassen. 
2. Die obere Begrenzung des Maaßraumes soll ausschließlich durch die Ebene des 
Randes erfolgen. Der Rand soll eben und zur Erhaltung des ebenen Verlaufes sowie 
der Gestalt des Maaßes in gehöriger Stärke ausgeführt oder angemessen verstärkt sein. 
3. Alle Maaße zu 200 Liter, 100 Liter und 50 Liter sollen mit Handhaben ver- 
sehen sein (siehe Nr. 13). 
4. Ein dünner Anstrich der Innenflächen eines Maaßes mit Anwendung von Oel, 
Theer und dergleichen ist zulässig. 
5. Für Blechmaaße gelten hinsichtlich des Bodens die Bestimmungen des §. 10 Nr. 8 
und 9 mit der Maßgabe, daß bei größerem Raumgehalt als 2 Liter auch andere Arten 
dauerhafter Verbindung als die dort angegebenen zulässig sind. 
6. Hölzerne Maaße sollen gut ausgetrocknet sein. 
7. Wemn bei hölzernen Hohlmaaßen der Boden nicht aus einem einzigen Stücke be- 
steht, so soll er aus zwei mit gekrenztem Faserlauf übereinanderliegenden Theilen zusammen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.