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8. 26.
Gestalt.
Die Maaße von 200 bis zu ¼ Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders haben,
bei welchem der Durchmesser das Anderthalbfache der Höhe beträgt. Diese Bestimmung
soll bei den Maaßen von 200 Liter bis zu 1 Liter abwärts als hinreichend erfüllt gelten,
sobald die Durchmesser dieser Maaße weder im Mehr noch im Minder von den nach obiger
Vorschrift berechneten Sollwerthen um mehr als 3 Prozent der letzteren abweichen. Bei
den kleineren Maaßen dürfen diese Abweichungen bis zu 5 Procent betragen.
Abweichungen von der chlindrischen Gestalt sind bis zu solchem Betrage gestattet, daß
bei dem oberen und dem unteren Durchmesser eines Maaßes die größten zulässigen Abweichungen
nach entgegengesetzten Seiten stattfinden dürfen.
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Dimensionen in
Millimeter:
Raumgehalt des Berechnete Werthe Zulässige Grenzwerthe des Durchmessers:
Maaßes der Höhe des Durchmessers größter kleinster
200 Liter 483. 720,7 747 704
100 „ 383,9 575,9 593 559
50 „ 304.7 467,1 471 443
25 „ 241,9 362,8 374 352
20 „ 224,5 336,8 347 327
10 „ 178,2 267,3 276 259
5 „ 141,5 212,2 219 206
2 „ 104,2 156,3 161 152
1 „ 82.7 124,1 128 120
½ „ 65,7 98,5 103 94
* 5 52. 78,2 82 74
Für die Formen und Dimensionen der Maaße von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter gelten
die im S. 8 für Flüssigkeitsmaaße desselben Raumgehalts erlassenen Vorschriften.
1.
8. 27.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat bei den Maaßen von 20 Liter abwärts durch deutliche An-