Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8.  26.
Gestalt.

Die  Maaße  von  200  bis  zu  ¼  Liter  abwärts  sollen  die  Form  eines  Cylinders  haben,
bei  welchem  der  Durchmesser  das  Anderthalbfache  der  Höhe  beträgt.  Diese  Bestimmung
soll  bei  den  Maaßen  von  200  Liter  bis  zu  1  Liter  abwärts  als  hinreichend  erfüllt  gelten,
sobald  die  Durchmesser  dieser  Maaße  weder  im  Mehr  noch  im  Minder  von  den  nach  obiger
Vorschrift  berechneten  Sollwerthen  um  mehr  als  3  Prozent  der  letzteren  abweichen.  Bei
den  kleineren  Maaßen  dürfen  diese  Abweichungen  bis  zu  5  Procent  betragen.

Abweichungen  von  der  chlindrischen  Gestalt  sind  bis  zu  solchem  Betrage  gestattet,  daß
bei  dem  oberen  und  dem  unteren  Durchmesser  eines  Maaßes  die  größten  zulässigen  Abweichungen
  nach  entgegengesetzten  Seiten  stattfinden  dürfen.

Es  ergeben  sich  hieraus  für  die  verschiedenen  Maaßgrößen  folgende  Dimensionen  in

Millimeter:
Raumgehalt  des  Berechnete  Werthe  Zulässige  Grenzwerthe  des  Durchmessers:
Maaßes  der  Höhe  des  Durchmessers  größter  kleinster
200  Liter  483.  720,7  747  704
100  „  383,9  575,9  593  559
50  „  304.7  467,1  471  443
25  „  241,9  362,8  374  352
20  „  224,5  336,8  347  327
10  „  178,2  267,3  276  259
5  „  141,5  212,2  219  206
2  „  104,2  156,3  161  152
1  „  82.7  124,1  128  120
½  „  65,7  98,5  103  94
*  5  52.  78,2  82  74

Für  die  Formen  und  Dimensionen  der  Maaße  von  0,2,  0,1  und  0,05  Liter  gelten
die  im  S.  8  für  Flüssigkeitsmaaße  desselben  Raumgehalts  erlassenen  Vorschriften.

1.

8.  27.
Bezeichnung.

Die  Bezeichnung  hat  bei  den  Maaßen  von  20  Liter  abwärts  durch  deutliche  An-