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betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, sowie auf die zur Aus-
führung des ersteren Gesetzes ergangenen Bestimmungen des Bundesraths vom 15. Sep-
tember I. Is. zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg wird übertragen:
1. Die Erhebung der Reichs-Stempelabgaben von Aktien, Renten= und Schuldver-
schreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs) und die Abstempelung dieser
Urkunden.
2. Die Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten unter Verwendung
von Reichs-Stempelmarken (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften des Bundes-
rathes) und von Vertragsurkunden nach §. 14 des Gesetzes (R.-G.-Bl. 1885
S. 179).
3. Die Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung
von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck
versehenen Formulare, insoweit die Herstellung und Verabfolgung dieser Stempel-
zeichen auf Kredit stattfindet.
S. 2.
Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken, dann die Abstempelung von amtlichen For-
mularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf
dieser, sowie der mit Stempelaufdruck versehenen und der ungestempelten Formulare zu
Schlußnoten gegen Baarzahlung wird den Postanstalten übertragen.
Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 10 J, 20 J, 50 J und 14, dann mit Stempel-
aufdruck versehene Formulare zum Werthe von 20 7 und 1-4, sowie ungestempelte Formulare
werden bei sämmtlichen Postanstalten verkauft. Für den Verkauf der übrigen Sorten der Reichs-
Stempelmarken und mit Stempelaufdruck versehenen Formulare, dann für die Abstempelung
von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken
und den Verkauf derselben werden die Amtsstellen von Unserer General-Direktion der
Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, im Benehmen mit der einschlägigen